Das widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz

Das widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz

Regelmäßig hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung einem Dritten an der Versicherungsleistung ein Bezugsrecht eingeräumt. Es stellt sich im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers dann stets die oft streitige Frage, was mit dem Bezugsrecht geschieht. Hierbei muss zwischen dem widerruflichem und dem unwiderruflichem Bezugsrecht unterschieden werden.


1. Widerrufliches Bezugsrecht

Hat der Versicherungsnehmer einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und fällt der Versicherungsnehmer in die Insolvenz, stellt sich für den Versicherer im Falle einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Frage, an wen der Rückkaufswert auszuzahlen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung gehört der Anspruch auf den Rückkaufswert gem. § 35 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenzmasse. Dem widerruflich Bezugsberechtigten steht dieser Anspruch dagegen nicht zu, weil das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalle erwirbt. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Vermögen des Insolvenzschuldners. Dem widerruflich Bezugsberechtigten steht demnach kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Insolvenzverwalter aber erst von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn er den Rückkaufswert erhalten will. Erst in der Kündigung wird ein stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts gesehen.


2. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Wurde einem Dritten dagegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt gehört der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Der Anspruch steht vielmehr allein dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu. Kündigt der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz den Lebensversicherungsvertrag, muss der Rückkaufswert an den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden. Zahlt die Versicherung dagegen den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter aus, wird sie nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Es besteht daher für die Versicherung die Gefahr einer Doppelzahlung.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 

Normen: §§ 35, 47 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAussonderung
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäft
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung