Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 4 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?

Einen Ausgleichsanspruch haben beim Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen außer dem Handelsvertreter:

  • Tankstellenhalter
  • Vertragshändler
  • Kommissionsagent
  • Franchisenehmer

Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters

Der Tankstellenhalter verkauft Treib- und Schmierstoffe im fremden Namen und für fremde Rechnung. Auch er wird als Handelsvertreter behandelt.
Sein Ausgleichsanspruch hängt von den Voraussetzungen des § 89b HGB ab, wobei die Besonderheiten des Tankstellenvertriebs berücksichtigt werden.

Ist der Tankstelle ein "Shop" angegliedert, in dem Tankstellenhalter Folgemarktpodukte vertreibt, ist er in diesem Geschäftsbereich nicht als Handelsvertreter, sondern als Vertragshändler oder Franchisenehmer tätig . Sein Ausgleichsanspruch hat dann zusätzliche Voraussetzungen.

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers (Eigenhändler)

Ein Vertragshändler ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Auch wenn er die vom Unternehmer hergestellte Ware verkauft, schließt er den Kaufvertrag mit dem Kunden selbst ab. Der Vertragshändler kauft also beim Unternehmer und verkauft an den Kunden weiter. Der Unternehmer wird aus dem Kaufvertrag mit dem Kunden nicht selbst verpflichtet.
Bei Einkäufen des Eigenhändlers beim Unternehmer gewährt ihm dieser Rabatte. Verdienst eines Vertragshändlers ist also die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis .
Einen Ausgleich kann ein Vertragshändler bei Vertragsbeendigung erst dann verlangen, wenn Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB gegeben sind.

Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten

Ein Kommissionär steht im Vertragsverhältnis einem Kommittenten gegenüber. Er kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kommittenten. Ein Kommissionär ist gewerbsmäßig tätig. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 383 ff. HGB.
Schließt ein Kommissionär ständig Geschäfte auf Rechnung eines bestimmten Unternehmers ab, ist er ein Kommissionsagent (auch Kommissionsvertreter). Ein Kommissionsagent steht einem Handelsvertreter sehr nahe. Bei Vertragsbeendigung hat der Kommissionsagent einen Ausgleichsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB vorliegen.

Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers

Vertragsparteien im Franchise-System sind Franchisegeber und Franchisenehmer. Der Franchisenehmer erhält ein Nutzungsrecht an einem Franchisesystem. Das Franchisesystem ist ein ausgebautes Leistungsprogramm, bestehend aus einem Programmbündel für den Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen.
Ein Franchisepaket setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept
  • Nutzungsrecht an Schutzrechten
  • Ausbildung des Franchisenehmers
  • Verpflichtung des Franchisegebers zur ständigen Entwicklung des Konzeptes

Der Franchisenehmer zahlt dafür eine Vergütung und räumt dem Franchisegeber Kontrollrechte ein. Die Franchisenehmer beziehen von dem Unternehmer nicht nur das Produkt, sondern auch Strategien zum Verkauf dieses Produktes.
Ein Franchisenehmer ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Ein Franchisenehmer hat einen Ausgleichsanspruch nach analoger Anwendung der Vorschrift des § 89b HGB.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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