Gehaltspfändung und Pfändungsschutz

Der Zugriff auf das Arbeitseinkommen eines Schuldners ist grundsätzlich möglich im Wege der Forderungspfändung. Hier erwirkt der Gläubiger eines vollstreckbaren Urteils oder Vollstreckungsbescheids gegen den Arbeitnehmer beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und lässt diesen  als Gehaltspfändung dem Arbeitgeber zustellen.

Rechtsgrundlage für Zwangsvollstreckungen in Forderungen sind die §§ 828 ff der Zivilprozessordnung. Maßgeblich für die Berechnung des abzuführenden Pfandbetrags sind die §§ 850 ff. ZPO. Bei Vorliegen mehrer Gehaltspfändungen werden diese - entsprechend dem Prioritätsprinzip - in der Reihenfolge der Zustellung beim Arbeitgeber berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Gehaltspfändung erst dann Berücksichtigung findet, wenn die vorrangige(n) vollständig erfüllt wurde. Nur wenn die Pfändungen exakt gleichzeitig zugestellt sind, werden sie anteilig berücksichtigt.

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen in den §§ 850 bis 850k ZPO unterscheidet zwischen unpfändbaren und nur bedingt pfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens Unpfändbar sind gemäß der Lohnpfändungstabelle des § 850c ZPO grundsätzlich Nettoeinkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Diese liegt derzeit für alle Gläubiger bei § 980,00 im Monat. Ausnahmen hiervon sind nur für Unterhaltsgläubiger aufgrund gerichtlicher Anordnung möglich.

Die letzte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgte zum 01.07.2005. Regelmäßig soll die Anpassung an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I S. 1 EStG alle zwei Jahre erfolgen. Die Höhe des unpfändbaren Einkommens ist abhängig vom Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen. Maximal - bei Unterhaltspflichten für fünf Personen - sind € 3.020,00 unpfändbar.

Gemäß § 850a ZPO sind als zweckgebundene Teile des Arbeitseinkommens dem Zugriff des Gläubigers vollständig entzogen: 

  • 50% der Mehrarbeitsvergütung 
  • das Urlaubsgeld und der Urlaubsabgeltungsanspruch - das Urlaubsentgelt, als normales Arbeitsentgelt ist pfändbar
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen
  •  Weihnachtsvergütungen bis zu 50% des monatlichen Arbeitseinkommens höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro – hierunter fällt etwa das 13. Monatsentgelt;· Heirats- und Geburtsbeihilfen 
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge · Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen,· Blindenzulagen.

Unpfändbare Leistungen und Gehaltsbestandteile

 sind weiterhin: ·

  • vermögenswirksame Leistungen 
  • Naturalleistungen
  • Erziehungs- und Mutterschaftsgeld gem. § 54 III SGB I
  • Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen

Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können gepfändet werden, soweit es nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Soll die Pfändung in ein Kontoguthaben des Arbeitnehmers, hat das Geldinstitut die zweiwöchige Auszahlungssperre der §§ 835 III S. 2, 850k ZPO zu beachten. Hiedurch soll der Schuldner zeitlich in die Lage versetzt werden, den besonderen Pfändungsschutz nach § 850k ZPO geltend zu machen.

Besonderen Pfändungsschutz gegen Gehaltspfändungen gewähren die nachfolgenden Anträge:·

  • Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Teils der Vergütung nach § 850f Abs.1 ZPO 
  • Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850g ZPO 
  • Antrag auf Belassung eines Teiles von nicht wiederkehrenden zahlbaren Vergütungen § 850i I ZPO
  •  Antrag nach § 765a I ZPO – Härtefallklausel

Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie:

  • Arbeitslosengeld 
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld oder·Arbeitslosengeld II

können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wurde die Zahlung ein Bankkonto geleistet, ist sie gemäß § 55 I SGB I für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Nach Ablauf dieser Zeit sie nur noch unpfändbar, „als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht“, was in der Praxis insbesondere bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zur absoluten Unpfändbarkeit führt.

Die bedingt pfändbaren Bezüge i.S.d. § 850b ZPO stehen nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung der Gehaltspfändung zur Verfügung, sofern anderweitige Vollstreckungsmöglichkeiten nicht bestehen und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Die gilt u.a. für:· Renten, die wegen Körperverletzung aus Gesundheitsgründen gezahlt werden;· Unterhaltsrenten;· fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, · Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden .


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Stand: Januar 2007


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