Wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

Bevor wir auf die Einbeziehung von AGB eingehen, müssen wir auf die unterschiedliche Beurteilung von AGB bei Unternehmern und bei Verbrauchern hinweisen. Zur Erleichterung dieser Abgrenzung finden sich die Legaldefinitionen des Unternehmers in § 14 BGB sowie des Verbrauchers in § 13 BGB. Bei Verbrauchsgütern ergibt die zwingende Anwendung des Verbraucherkaufrechts im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, dass es auf das sonstige Kaufrecht keine Anwendung findet.

(1) Einbeziehung von AGB im allgemeinen Geschäftsverkehr

Die Einbeziehung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in einen Vertrag erfordert, dass der Verwender dem Vertragspartner in einer zumutbaren Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt. Der Verwender muss neben dem ausdrücklichen Hinweis auf die Einbeziehung seiner AGB auch die Kenntnisnahmemöglichkeit durch körperlich Behinderte besonders berücksichtigen. Gegenüber Verbrauchern muss bereits bei Vertragsschluss auf dem Angebot bzw. dem Vertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung beigefügter AGB hingewiesen werden. Dieser Hinweis kann bei Vertragsschluss mündlich oder schriftlich erfolgen.

Ferner müssen die AGB dem Verbraucher bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen, d.h. die AGB müssen dem Verbraucher ,,ausgehändigt`` bzw. übersandt werden, z.B. durch Aufdruck der AGB auf die Rückseite des Vertrages, Angebotes oder Bestellscheins. Ausnahmsweise kann der Hinweis sowie die Aushändigung der AGB auch durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses erfolgen. Die AGB müssen ferner grafisch gut lesbar, verständlich und übersichtlich dargestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass die AGB bei Geschäften mit Ausländern übersetzt werden müssen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch ist.

Diese strenge Regelung findet auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer erklärt werden, keine Anwendung. In diesem Bereich ist die Übergabe von AGB bei Vertragsschluss entbehrlich. Es genügt hier die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme, z.B. durch Hinweis, dass auf Anfrage die AGB übersandt bzw. ausgehändigt werden können. Entscheidend für die wirksame Einbeziehung von AGB – ganz gleich ob gegenüber einem Verbraucher oder Unternehmer – ist das Einverständnis des Vertragspartners, das ausdrücklich oder konkludent erklärt werden kann.

Soweit auch der Vertragspartner eigene AGB verwendet und beide AGB auf die eigenen verweisen, geht die heute herrschende Rechtsprechung davon aus, dass die AGB beider Seiten Anwendung finden - soweit sie sich nicht widersprechen. An die Stelle sich widersprechender Klauseln tritt das dispositive Gesetzesrecht.

(2) Einbeziehung von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr, beispielsweise im Internet (,,online``), muss auf die wirksame Einbeziehung von AGB besonders geachtet werden. Bevor es zur Bestätigung des Auftrages durch den Besteller kommt, muss ein sichtbarer Hinweis auf die Einbeziehung der AGB erfolgen. Dieser muss derart angeordnet und gestaltet sein, dass er bei flüchtiger Betrachtung von einem Durchschnittskunden nicht übersehen werden kann. Das kann durch einen Klick auf ein Button erfolgen. Die AGB müssen abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein, dass heißt, ein Ausdruck muss möglich sein. Bei einer Bestellung ist der Verkäufer verpflichtet, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischen Wege zu bestätigen. Generell gelten (auch bei AGB) im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationspflichten gemäß § 312e I 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 41 EGBGB.


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Stand: November 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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