Verschuldeter Unfall mit Fahrzeug des Arbeitskollegen - Haftung von Arbeitnehmern untereinander bei schuldhaft verursachten Schäden?

Verschuldeter Unfall mit Fahrzeug des Arbeitskollegen - Haftung von Arbeitnehmern untereinander bei schuldhaft verursachten Schäden?

Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs (Fußnote). Gelten diese Grundsätze auch für die jeweiligen Arbeitnehmer eines Betriebes/ Unternehmens im Verhältnis zueinander?

Diese Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit einem "Nein" zu beantworten. In diesem Sinne hat auch jüngst das Landgericht Hamm (Fußnote) entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Arbeitnehmer Nr. 1 war auf Sardinien als Windsurflehrer tätig. Die Beklagte und Arbeitnehmer Nr. 2 war in derselben Surfschule als Aushilfe beschäftigt. Die Surfschule verfügt über zwei Surfstationen, die fünf Auto-Minuten voneinander entfernt liegen. Die Beklagte für den Weg von der einen zu der anderen Surfstation auf Anweisung des Klägers dessen privates Auto. Auf der Rückfahrt verursachte sie einen Verkehrsunfall, indem sie auf ein vor ihr fahrendes Auto auffuhr, das nach links abbiegen wollte und deshalb abgebremst hatte. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung des Autos, seine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung, einen Nutzungsausfall für sechs Tage und die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens.

In seinen Entscheidungsgründen hat das LAG Hamm im Sinne ständiger BGH-Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis (Fußnote) nicht gelten, denn diese kommen nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber in Betracht. Für eine Ausweitung der Grundsätze auf außenstehende Dritte ist kein Raum. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zum Ausgleich allenfalls ein Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Beklagte angewiesen hat, seinen Pkw zu benutzen. Dies führt allenfalls dazu, dass ein Mitverursachungsbeitrag über § 254 BGB zu berücksichtigen wäre, im vorliegenden Streitfall aber zu verneinen, weil das Schadensereignis von der Beklagten vollständig beherrschbar war.

Praxishinweis: Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (Fußnote) haften Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur beschränkt für Schäden, die sie bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachen. Arbeitnehmer müssen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden ersetzen. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen, und bei leichtester Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers ganz aus. Außerdem gelten bestimmte Haftungshöchstgrenzen.


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Stand: 02/2007


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