Schadensersatz bei Sportverletzung – Haftung eines Eishockeyspielers

Schadensersatz bei Sportverletzung – Haftung eines Eishockeyspielers

Grundsätzlich greifen im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung beim Sport die Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts: Danach haftet regelmäßig derjenige, der eine Pflicht gegenüber einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt. Es kommt also darauf an, welche Pflichten die Sportler haben und erfüllen müssen.

Bei Kampf- und Mannschaftssportarten (Fußote) gelten im Gegensatz zu den Individualsportarten andere Regelungen. Hier sind regelmäßig international festgelegte Spielregeln einzuhalten, die bezwecken sollen, dass das Verletzungsrisiko möglichst gering gehalten wird ohne dabei den Wettkampfcharakter des Sports abzuschaffen. Jedoch sind gerade bei stark körperlich betonten Sportarten Verletzungen unvermeidbar und Gefährdungen deshalb von den Spielregeln teilweise sogar zugelassen. Deshalb braucht ein Sportler grundsätzlich dann nicht zu haften, wenn er sich an die geltenden Spielregeln hält. Doch selbst das übertreten der Regeln führt nicht automatisch zu Ansprüchen des Verletzten. Denn jeder Sportler muss mit einer so genannten sport-typischen Übertretung der Spielregeln rechnen und daher auch das Risiko einer Verletzung eingehen. "Sporttypisch" sind nur solche Regelverletzungen, die fast jeder Sportler selbst begeht und deshalb auch bei sich selbst in Kauf nehmen muss. Grund dafür ist, dass der Charakter einer kampfbetonten Sportart erhalten bleiben soll.

Wann Regelverletzungen vorliegen, die zu einer Haftung des Sportlers führen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. So hatte auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.05.2006 (Fußote) darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Regeln des Deutschen Eishockeybundes (Fußote) vorgelegen haben und somit der geltend gemachte Schadens- und Schmerzensgeldanspruch gegeben war. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Amateurmeisterschaftsspiel hat ein Eishockeyspieler der einen Mannschaft einen gegnerischen Eishockeyspieler mit sehr großer Wucht von hinten gecheckt und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Puck vom gegnerischen Eishockeyspieler bereits seit mehreren Sekunden nicht mehr in seinem Besitz hatte. Der gegnerische Eishockeyspieler, der durch den Check an die Bande gedrückt wurde, erlitt einen Schulter- und Ellenbogenbruch und war kurzzeitig bewusstlos.

Das Amtsgericht hat eine Regelverletzung (Fußote) bejaht und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld dem verletzten Eishockeyspieler zugesprochen. Er musste, nachdem er den Puck bereits mehrere Sekunden nicht mehr im Besitz hatte, nicht mehr mit einem Check in dieser Härte rechnen. Dieser Check war somit in keiner Weise durch die Spielsituation veranlasst, insbesondere erfolgte er nicht im Kampf um den Puck sondern mutwillig.

Anmerkung: Auch die Aussprache einer so genannten kleinen Strafe durch den Schiedsrichter während des Spiels führt nicht zum Ausschluss der Haftung. Die Schiedsgerichtsentscheidung bindet das ordentliche Gericht bei der Entscheidung über zivilprozessuale Ansprüche nicht.


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Stand: 02/2007


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