Allgemeines zur Kfz Haftpflichtversicherung

Mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist eine erhebliche Gefahr verbunden. So haftet der Halter eines Kfz nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (Fußnote) verschuldensunabhängig. Der Halter eines Kfz haftet daher für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges entstanden sind. Ob ihm dabei ein Verschulden trifft ist unerheblich. Daneben bestehen natürlich auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhaften Handelns des Fahrers und Halters.

Damit der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall auch gegen den Halter realisieren kann, ist jeder Halter nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (Fußnote) dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wer dagegen ein Fahrzeug führt oder den Gebrauch gestattet, ohne das der erforderliche Versicherungsschutz besteht, macht sich nach § 6 PflVersG strafbar und haftet gegebenfalls für Schäden.

Von der Haftpflichtversicherung werden also nur die Schäden reguliert, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz bei einem Dritten entstehen. Dabei hat sie unbegründete Ansprüche abzuwehren und begründete Ansprüche zu erfüllen. Schäden am Fahrzeug des Versicherten selbst werden nicht erfasst. Hierfür ist der Abschluss einer Fahrzeugversicherung (Fußnote) erforderlich.

Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges

· Personen verletzt oder getötet werden,
· Sachen beschädigt oder zerstört werden bzw. abhanden kommen,
· Vermögensschäden herbeigeführt werden

Im Rahmen der Regulierung ist der Versicherer dazu berechtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Abwicklung des Schadens im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Die alleinige Regulierungsbefugnis liegt damit beim Versicherer. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist es allein dem Versicherer überlassen diesen zu führen. Der Versicherer hat also die alleinige Befugnis, einen Anwalt zur Verteidigung zu bestellen. Hat der Versicherungsnehmer bereits einen eigenen Anwalt beauftragt, läuft er Gefahr, dass er aus diesen Kosten sitzen bleibt.


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Stand: Februar 2007


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Normen: § 7 StVG, §§ 1, 6 PflVersG

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