Einführung in den Titelschutz

Kennzeichen schützen bestimmte Gegenstände gegen Verwechslung beziehungsweise zeigen eine bestimmte Herkunft des gekennzeichneten Gegenstandes an. Dies gilt für Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Markenkennzeichens und für Unternehmen im Rahmen des Unternehmenskennzeichens. Diese Kennzeichen sind im Markengesetz geregelt. Daneben regelt das Markengesetz auch den Titelschutz. Titel sollen urheberrechtliche Werke kennzeichnen und voneinander unterscheiden. Die können eine große Bedeutung erhalten so weiß zum Beispiel jeder Kinogänger was „Die Rückkehr der Jedi-Ritter“ kennzeichnen soll, nämlich den letzten Teil der Science-Fiction Saga von George Lukas über den Kampf des galaktischen Imperiums mit den Rebellen.

Mit dem Titel wird das urheberrechtliche Werk auf einen einzigen kennzeichnenden Satz oder gar ein einziges Wort zusammengefasst. Da hierdurch die Bedeutung von Titeln sehr groß werden kann, ist ein Schutz gegen Verwechslung erforderlich. Dieser wird im Markengesetz gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG gewährleistet. Gemäß § 5 Absatz 3 MarkenG sind Titel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Diese Beschreibung bedarf im Grunde keiner weiteren Erklärung.

Der Werktitel unterscheidet sich von anderen Kennzeichen vor allem dadurch, dass er weniger eine Herkunftsfunktion hat, sondern vielmehr inhaltsgezogen ist. Er kennzeichnet den Inhalt des betitelten Werkes und sorgt dafür, dass die Nutzer den gewünschten Inhalt unter dem Titel finden oder wieder finden können. Hieraus folgt aber auch, dass ein Titel unter Umständen auch ohne Probleme von Dritten als Kennzeichen für bestimmte Waren- und Dienstleistungen verwendet werden kann, ohne den Rechtsinhaber des Titels um Erlaubnis fragen zu müssen. Dies natürlich nur soweit der Titel nicht auch als Marke zum Beispiel im Markenregister eingetragen wurde oder aufgrund von Verkehrsdurchsetzung als Waren- oder Dienstleistungskennzeichen Schutzkraft erworben hat.

Vom Urheberrecht unterscheidet sich das Titelrecht vor allem dadurch, dass beim Titel die erforderliche Schöpfungshöhe niedriger ist als bei einem urheberrechtlich geschützten Werk. Das heißt auch, dass wenig kreative Titel können Schutzkraft entfalten. Darüber hinaus ist ein Titelrecht auch so lange wirksam, wie das betitelte Werk veröffentlicht wird. Das heißt, es kann sein, dass ein Titelschutzrecht auch dann noch besteht, wenn das ihm zugrunde liegende urheberrechtlich geschützte Werk schon lange gemeinfrei geworden ist. So war es zum Beispiel bei den Winnetou-Romanen von Karl Mai. Da der Autor hier schon länger als 70 Jahre verstorben ist, sind sämtlich Urheberrechte an den Romanen erloschen. Allerdings wurden die Romane durchgehend veröffentlicht und die entsprechenden Verlage halten daher auch heute noch die Titelschutzrechte. Daher dürfte es Probleme bereiten, wenn neue Indianergeschichten unter dem Titel Winnetou veröffentlicht werden, obwohl die Romanvorlage selber und sogar die Romanfigur Winnetou frei benutzt werden darf. Hier werden die Grenzen nur durch das auch über die Verjährung hinaus geltende Urheberpersönlichkeitsrechts des Urhebers gesetzt.

Titelschutz entsteht durch die Veröffentlichung des Werkes unter dem jeweiligen Titel. Da sich der Realisierungsprozess bis zur
Veröffentlichung aber in die Länge ziehen kann, besteht unter Umständen das Bedürfnis, einen Titel schon vor Veröffentlichung schützen zu können. Dies geht rechtssicher vor allem über eine Titelschutzanzeige im Titelschutzanzeiger oder andere gleichwertige Veröffentlichungen. Hierdurch kann der Titel bis zu ein halbes Jahr vorher belegt werden indem er der entsprechenden Branche zur Kenntnis gebracht wird.


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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