Einführung Lizenzrecht Teil 3 Lizenzarten


Arten von Lizenzen

Lizenzen können des Weiteren nach unterschiedlichen Kategorien klassifiziert werden. Je nachdem, was zwischen den Vertragsparteien gewollt ist, finden sich zumeist eine oder mehrere der nachfolgenden Kategorien mit unterschiedlicher rechtlicher Reichweite.

Wie weit reicht die Lizenz?

Bei dieser Frage geht es darum, wie weit der sachliche Inhalt mit der Lizenz weitergegeben wird. In der Regel wird eine Lizenz sowohl für die Herstellung als auch für den Vertrieb des Lizenzproduktes erteilt. Schweigt sich der Lizenzvertrag über den Umfang der lizenzierten Befugnisse aus, so ist anzunehmen, dass sowohl die Herstellung und auch der Vertrieb gestattet sind. Doch auch die reine Vertriebslizenz ist möglich, mit der nur der Handel mit der Lizenz bzw. dem Lizenzprodukt gestattet wird.

Bei einer ausschließlichen Lizenz gehen sämtliche Rechte auf den Lizenznehmer über. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die patentrechtliche Auswertung. Davon zu unterscheiden ist die alleinige Lizenz, bei der der Lizenzgeber im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz noch ein gewisses eigenes Nutzungsrecht behält.

Wer erhält die Lizenz?

Sie kennen die persönliche Registrierung und Aktivierung durch einen Lizenzschlüssel bei einer Neuinstallation? Dies entspricht der vielfach verwendeten persönlichen Lizenz oder auch Einzellizenz. Damit ist die Lizenz an den Lizenznehmer persönlich gebunden. Ob der Lizenznehmer die Lizenz weitergeben darf, etwa durch Verkauf oder Schenkung, entscheidet der Lizenzgeber. Vielfach ist die Übertragung bei der persönlichen Lizenz untersagt oder die Weitergabe an Bedingungen geknüpft wie etwa die Neuregistrierung des Nachfolgers.

Bei größeren Softwareeinsätzen und Unternehmen machen Einzellizenzen wenig Sinn. Daher werden Mehrfachlizenzen vergeben, etwa für einen ganzen Betrieb oder Konzern. Bei der Betriebslizenz wird die Lizenz für den gesamten wirtschaftlichen Komplex des Unternehmens erteilt, bei der Konzernlizenz sind sogar die Tochtergesellschaften und der gesamte wirtschaftliche Komplex des Konzerns umfasst.

 

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Das Referat Lizenzrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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