Der Wildschaden in der Kaskoversicherung

Gem. § 12 Abs. 1 I d) AKB werden Wildschäden sowohl von der Teilkasko als auch von der Vollkasko gedeckt. Es werden aber nur solche Schäden erstattet, die durch Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Hierzu zählen nicht schlechthin Hirsche sondern nur das enumerativ aufgezählte Wild. Hierunter fallen das Rot-, Dam- und Sikawild. Nicht unter Wildschäden fallen daher Schäden, die durch Hasen oder Füchse verursacht werden.

Den Nachweis für den Wildschaden muss der Versicherungsnehmer erbringen. Hierfür ist erforderlich, dass das Fahrzeug bei dem Zusammenstoß in Bewegung war, was für das Tier nicht gilt. So liegt ein Wildschaden auch vor, wenn der Versicherungsnehmer ein totes Wild überfahren hat.

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis des Wildschadens auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbringen. Der Versicherungsnehmer muss diesbezüglich darlegen, dass ein Zusammenstoß mit einem Haarwild nach der Lebenserfahrung dazu führt, das Fahrzeug von der Fahrbahn abzubringen. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein oder einem Hirschen wird dies vermutet.

Es kann aber auch sein, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers überzogen ist, so dass die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten wird. Der Versicherer ist dann gem. § 61 VVG leistungsfrei.

Weicht der Versicherungsnehmer einem Wild aus, so dass es zu keinem Zusammenstoß kommt, liegt auch kein Wildschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 I d) AKB vor. Der Versicherer ist dann aber nicht grundsätzlich leistungsfrei. Vielmehr muss geprüft werden, ob nicht noch ein Anspruch auf Rettungskostenersatz nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG besteht. Hierfür reicht es aus, dass ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstand.

Ein Entschädigungsanspruch besteht in diesen Fällen aber auch dann nicht, wenn ein Ausweichmanöver nicht verhältnismäßig ist. Dies ist etwa in den Fällen der Fall, in denen ein Zusammenstoß mit einem Fuchs, Marder, Hasen droht.

Auch der vielfach vorgetragene Tierschutzgedanke, dass man auch Kleintiere nicht überfahren dürfe, hat keine Aussicht auf Erfolg, da nach allgemeiner Auffassung dieser nicht über die Kaskoversicherung mitversichert ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 

Normen: § 12 AKB, §§ 62, 63 VVG, § 2 BJagdG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtVersicherungKaskoversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtKFZ-VersicherungKasko
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung