Die Ausschlussfrist des § 8 AKB in der Kraftfahrtversicherung, Teil 2

Damit sich der Versicherer auf die Ausschlussfrist berufen kann, muss zunächst die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers vorliegen. So dann muss eine Leistungsablehnung gegenüber dem Inhaber der Forderung erfolgen, verbunden mit eine ordnungsgemäßen Rechtsbelehrung.

Inhaber der Forderung muss nicht immer der Versicherungsnehmer sein. Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag etwa wirksam abgetreten worden und ist dies dem Versicherer bekannt, ist die Ablehnungsanzeige an den Abtretungsgläubiger zu richten. Eine Mitteilung an den Abtretenden genügt nicht.

Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug und ist der Leasinggeber im Besitz des Sicherungsscheins, ist die Ablehnungsanzeige an diesen zu richten und nicht an den Versicherungsnehmer des Kaskoversicherung.

Die Ablehnungsanzeige muss ferner auch der Schriftform entsprechen. Sie ist nur gewahrt, wenn der Versicherungsnehmer die unterzeichnete Ablehnung im Original erhält. Die Übersendung einer Telekopie oder Fotokopie genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht diesem Erfordernis und setzt daher auch nicht die Frist in Gang.

Schließlich muss die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsbelehrung ordnungsgemäß sein. Aus der Belehrung muss deutlich hervorgehen, dass der erhobene Anspruch ohne Rücksicht auf seine materielle Berechtigung allein durch die Versäumung der Klagefrist verloren geht.

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die gerichtliche Geltendmachung verweist. Hier ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer regelmäßig nicht geläufig, was hierunter zu verstehen ist. Erläutert der Versicherer den Begriff, muss er auch zutreffend sein. So genügt es nicht, wenn der Versicherer allein erklärt, dass innerhalb der Frist der Anspruch mit einer Klage geltend zu machen ist, da unter gerichtliche Geltendmachung auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe oder der Antrag eines Mahnbescheides zählt.

Auch der Hinweis, dass der Anspruch beim zuständigen Gericht erhoben werden muss ist unzutreffend, da eine Geltendmachung grundsätzlich auch bei einem unzuständigen Gericht erfolgen kann.


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Stand: März 2007


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