Der Vereinsvorstand in arbeitsrechtlicher Hinsicht - Teil 2: Ausgestaltung des Anstellungsvertrages


2. Teil: Ausgestaltung des Anstellungsvertrages

Beim Inhalt eines Anstellungsvertrages ist zwischen Selbstorganschaft und einer möglichen Drittorganschaft zu unterscheiden:
Von Selbstorganschaft spricht man, wenn die Geschäftsführung durch die Mitglieder des Vereins wahrgenommen wird. Bei der Selbstorganschaft ist Inhalt des Anstellungsvertrages zum einen stets die sich aufgrund der Organstellung aus dem Gesetz, der Satzung und aus Vereinsordnung ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstandsmitgliedes.
Drittorganschaft liegt hingegen vor, wenn die Geschäfte durch Dritte geführt werden, die nicht Vereinsmitglieder sind. Im Falle der Drittorganschaft muss der Vertrag die Verbindlichkeiten des vom Verein selbst gesetzten Rechts enthalten.

Darüber hinaus regelt der Anstellungsvertrag die Rechte und Pflichten, die sich nicht schonaus der Organstellung ergeben, wie konkrete Dienstobligenheiten, Urlaub und Vergütung. Diese richtet sich nach § 612 BGB. Erhält das Organmitglied für seine vereinsamtliche Tätigkeit allerdings keine Vergütung, so wird lediglich ein Auftragsverhältnis (Fußnote) begründet und ihm nach § 27 Abs. 3, § 670 BGB ein Aufwendungsersatz gezahlt. Die Höhe der Vergütung kann von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Sie muss aber dem Umfang der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds, sowie die wirtschaftliche Lage des Vereins und dessen Zweck berücksichtigen.
Der Anstellungsvertrag bedarf keiner Form; er kann somit auch konkludent, d.h. stillschweigend mit der Annahme des Amtes zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden.
Es ist in der Praxis üblich den Vertrag hinsichtlich seiner Laufzeit mit der Bestelldauer, also etwa auf vier Jahre abzuschließen.
Obwohl das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied kein Arbeitsverhältnis ist, hält die Rechtsprechung gleichwohl die entsprechende Anwendung gewisser arbeitsrechtlicher Grundsätze für geboten. Die einzelnen Vorschriften beruhen auf einer Treue- und Fürsorgepflicht und begründen ein Schutzbedürfnis von Personen, die aus ihrer persönlichen Dienstleistung ihren Lebensunterhalt beziehen. Für die Vorstandmitglieder gelten daher beispielsweise folgende Schutzbestimmungen: der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff ZPO, der Anspruch auf Zeugniserteilung nach § 630 BGB, auf Urlaubsabgeltung und die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB.
Keine Anwendung finden aber z.B. die Vorschriften des Arbeitsschutzes, über die Arbeitszeit (Fußnote), die Vorschriften des BetrVG (Fußnote) und des Kündigungsschutzes (Fußnote).
Für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis sind für den Vorstand gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs.1, S. 3 ArbGG nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gericht nach der ZPO zuständig. Die Parteien können aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch in der Vereinssatzung vereinbaren, § 2 Abs. 4 ArbGG.



 

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Stand: 2007/04


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