Ist bei Änderungskündigung die Annahme des Änderungsangebots nach der Drei Wochenfrist aber vor Ablauf der Kündigungsfrist zu spät?

Ist bei Änderungskündigung die Annahme des Änderungsangebots nach der Drei-Wochenfrist aber vor Ablauf der Kündigungsfrist zu spät?

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2007 (Fußnote) festgestellt, dass die "Drei-Wochen-Frist" für die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt aus § 2 S. 2 KSchG als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme gilt. Das soll nach der Ansicht des BAG selbst dann geltem, wenn der Arbeitgeber eine kürzere Annahmefrist bestimmt hat.

Liegt alos eine solche Fristsetzung vor, müssen Arbeitnehmer das Änderungsangebot innerhalb der Drei-Wochenfrist annehmen. Eine Annahme innerhalb der (Fußnote) längeren Kündigungsfrist reicht dagegen nicht aus.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war seit 1972 beim Arbeitgeber als Elektriker beschäftigt. Am 2.8.2004 sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung zum 28.2.2005 mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Im Kündigungsschreiben hieß es, dass der Arbeitnehmer umgehend mitteilen solle, ob er das Änderungsangebot annehme. Anderenfalls ende das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.

Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot erst am 2.11.2004 an. Der Arbeitgeber teilte ihm daraufhin mit, dass die Annahmeerklärung zu spät abgegeben worden sei und das Arbeitsverhältnis daher zum 28.2.2005 beendet werde.

Das BAG führte im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28.2.2005 beendet worden ist, weil der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht rechtzeitig angenommen hat. Der Arbeitgeber hat eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt, die der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat.

Zwar war die gesetzte Frist (Fußnote) zu kurz. Denn die für die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt einer erfolglosen Änderungskündigungsschutzklage geltende Drei-Wochen-Frist aus § 2 S. 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme. Dies führt im Streitfall jedoch lediglich dazu, dass die zu kurze Frist an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist anzupassen war. Der Arbeitnehmer hätte daher das Angebot der Beklagten innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Änderungskündigung annehmen müssen.

Hinweis: Sind gesetzliche oder sonstige Fristen zu beachten, sollte sich bei Unkenntnis der Rechtslage immer ein Fachmann um Rat gefragt werden. Bei einer FRistversäumnis kann es unter Umständen zu erheblichen, meist finanziellen Verlusten führen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04/2007


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Gericht / Az.: BAG vom 23.11.2006, 8 AZR 701/05
Normen: § 2 KSchG

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