Benutzung eines Palm Organizers im Straßenverkehr

Nach dem neu eingeführten § 23 Abs. 1a StVO (Fußnote), der das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn das Gerät bei Betrieb des Fahrzeuges aufgenommen oder gehalten wird, haben sich die Gerichte vielfach mit der Reichweite der Vorschrift befassen müssen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr jüngst entschieden, dass ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener Palm-Organizer als Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu werten ist. Nach der Entscheidung gilt dies auch dann, wenn das Gerät auch mit deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten während des Fahrzeugbetriebes benutzt wird.

Obwohl unstreitig war, dass der Betroffene das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern lediglich zum Abfragen des Datenspeichers bei deaktivierter Telefonkarte verwendete, stand dies einer Verurteilung nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichtes genügte es, dass das Gerät mit der eingeführten Karte grundsätzlich verwendbar war. Dass hierzu erst noch die Telefonkarte aktiviert werden musste, sei unerheblich.

Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auch vorliegt, wenn das Mobilfunkgerät als Organisator oder Internetzugang benutz wird. Für das Gericht kommt es also nur darauf an, ob das Gerät in der Hand gehalten wird.

Nicht beschäftigt hat sich das Gericht mit der Frage, wie ein Palm-Organizer ohne Telefonkarte zu werten ist. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO liegt in solchen Fällen aber schon kein Mobilfunkgerät vor. Eine Ordnungswidrigkeit dürfte daher in solchen Fällen entfallen.


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Stand: Juni 2007


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