Betriebsrat und Beschwerdestelle nach dem AGG

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz


Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens beanspruchte aus dem BetrVG ein MItbestimmungsgrecht bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Leitsätze
· Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG, wenn der Arbeitgeber nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdeverfahren abweicht oder dessen Inhalt ergänzt. Es fehlt regelmäßig an einer Gestaltung der Ordnung des Betriebes und an einer Maßnahme des Arbeitgebers, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird.
· Der Arbeitgeber kann generell festlegen, wer für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist. Es handelt sich bei der Einrichtung der Beschwerdestelle um einen schlichten Gesetzesvollzug. Das AGG selbst regelt keinen Mitbestimmungstatbestand des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle oder dem Verfahren vor einer entsprechenden Beschwerdestelle.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.07.2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: Beschluss AG Hamburg vom 20.02.2007 BB 2007, 779
Normen: AGG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtGleichbehandlungsgesetz
RechtsinfosArbeitsrechtBetriebsratBetriebsverfassung
RechtsinfosProzessrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaft