Das Recht der GbR Teil 5 Auflösung der Gesellschaft

Die Beendigung der GbR durchläuft folgende Phasen: Auflösung, Liquidation, Vollbeendigung.

a) Auflösung

Liegt ein Auflösungsgrund vor, dann beginnt die Abwicklung der GbR. Mit der Auflösung hört die GbR nicht auf zu existieren. Es handelt sich um eine sogenannte Abwicklungsgesellschaft. Dies bedeutet, dass der „neue“ Zweck der Gesellschaft die Vollbeendigung ist. In dieser Phase besteht noch die Möglichkeit durch einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter die GbR zu „reanimieren“.

Folgende Gründe kann es für eine Auflösung geben:

• Kündigung durch einen Gesellschafter
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit nach § 723 Abs. 1 BGB kündigen. Ist die GbR zeitlich beschränkt, so kann nur aufgrund eines außerordentlichen Grundes nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortführung der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht zugemutet ist. Kündigt ein Gesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. ( § 723 Abs. 2 BGB). Eine Vereinbarung, nach der das Kündigungsrecht ausgeschlossen wird, ist nichtig. ( § 723 Abs. 3 BGB)

• Erreichen oder Unmöglichwerden des Zweckes
Nach § 726 BGB endigt die Gesellschaft, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

• Tod eines Gesellschafters
Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöst. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung diesbezüglich getroffen werden. Es können Fortsetzungsklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Diese verhindern die Auflösung und Beendigung der GbR im Todesfall eines Gesellschafters.

• Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder des Gesellschafters
Wird über die Gesellschaft oder eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so führt dies zu einer Auflösung der GbR nach § 728 BGB.

• Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand
Es erfolgt keine Liquidation, wenn alle Geschäftsanteile zusammengeführt werden. Es erfolgt eine Umwandlung der GbR in ein Einzelunternehmen.

• Kündigung durch einen Privatgläubiger
Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. (§ 725 Abs. 1 BGB)

b) Liquidation

Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach den §§ 730 ff BGB.
Folgende Vorgänge werden innerhalb der Liquidation vorgenommen:

• Beendigung von schwebenden Geschäften (§ 730 Abs. 2 BGB)

• Rückgabe zur Nutzung überlassener Gegenstände (§ 732 BGB)

• Tilgung der Gesellschaftsschulden ( § 733 Abs.1 u. 3 BGB)

Es ist zu beachten, dass bei zu geringen Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter nach § 735 BGB Nachschüsse leisten müssen. § 707 BGB, wonach der Gesellschafter nicht verpflichtet ist einen erhöhten Betrag beizusteuern, findet hierbei keine Anwendung.

• Rückerstattung der Einlagen ( § 733 Abs. 2 u. 3 BGB)

• Verteilung des Gesellschaftsvermögens ( § 734 BGB)

c) Vollbeendigung

Die GbR ist beendet, wenn die Liquidation erfolgreich abgeschlossen wurde.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 723 BGB, § 726 BGB, § 728 BGB, § 725 BGB, § 730 BGB, § 735 BGB, § 707 BGB, § 733 BGB, § 734 BGB

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