DAS KFZ-LEASING - EINE EINFÜHRUNG

Kfz-Leasing wird meist als Finanzierungsleasing betrieben. Als Vertragstyp wird regelmäßig der sog. Teilamortisationsvertrag zugrunde gelegt. Teilamortisation bedeutet dabei, dass durch die Leasingraten allein nur eine teilweise Finanzierung des Leasinggutes stattfindet. Das Ziel der Vollamortisation wird dabei neben den Leasingraten über eine Sonderzahlung und den Restwert des Autos nach der Grundmietzeit angestrebt. Die Sonderzahlung in Höhe von etwa 20 % des Kaufpreises entrichtet der Leasingnehmer bei Vertragsschluss an den Leasinggeber. Charakteristisch für das Kfz-Leasing sind zwei unterschiedliche Vertragsmodelle: Ein Vertrag auf Restwertbasis oder ein solcher auf Basis der Kilometergesamtleistung. Diese beiden Vertragsmodelle werden im Folgenden erläutert. a) Vertrag auf Restwertbasis Bei einer unkündbaren Vertragszeit garantiert der Leasingnehmer dem Lea-singgeber einen bestimmten Restwert, den das Leasingobjekt bei Vertragsen-de haben soll. Bei einem kündbaren Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasingnehmer zu einer Ausgleichsleistung, die die Vollamortisation sicherstellt. Die Garantie des Restwerts kann über ein Andienungsrecht des Leasingge-bers oder einen Vertrag mit Restwertabrechnung gegeben werden. Bei erst-genannter Variante ist der Leasinggeber berechtigt, nach der Vertragszeit vom Leasingnehmer den Kauf des Autos zu einem bestimmten Preis zu ver-langen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung steht der Leasingnehmer dafür ein, dass der Leasinggeber nach Vertragsende beim Verkauf des Leasingobjekts mindestens einen Erlös in Höhe des vereinbarten Restwertes er-zielen kann. Übersteigt der Veräußerungserlös diesen Restwert, wird der Leasingnehmer bis zu 75 % am Mehrerlös beteiligt. Bleibt der Erlös hinter dem Restwert zurück, muss der Leasingnehmer die Differenz entrichten. Das Verwertungsrisiko liegt hier somit beim Leasingnehmer, für den deshalb eine realistische Ansetzung des Restwerts wichtig ist. b) Vertrag auf Basis der Kilometergesamtleistung Bei diesem Vertragsmodell vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer eine bestimmte Fahrleistung, die mit dem Leasingfahrzeug während der Vertragslaufzeit zurückgelegt werden darf. Wird die vereinbarte Kilometerzahl überschritten, muss der Leasingnehmer pro zusätzlichem Kilometer einen bestimmten Betrag entrichten. Wird sie unterschritten, erhält der Leasingnehmer für die weniger gefahrenen Kilometer eine Rückvergütung, meist zu einem geringeren Satz.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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