FINANZIERUNGSLEASING UND OPERATINGLEASING - EINE EINFÜHRUNG

a) Das Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing handelt es sich zeitlich um einen mittel- bis langfristigen Leasingvertrag. Dieser ist während der fest vereinbarten Grundmietzeit aus steuerlichen Gründen nicht kündbar. Wie schon der Name sagt, besteht der hauptsächliche Zweck dieser Leasingart in der Vollamortisation, dh der vollständigen Finanzierung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Praktisch läuft das Finanzierungsleasing meist so ab, dass der Leasingnehmer (ein Unternehmer oder ein Freiberufler) sich das geeignete Leasingobjekt (z.B. ein Auto) bei einem Fachhändler aussucht. Er kauft es aber nicht, sondern least es von einem gewerbsmäßigen Leasinggeber. Dieser kauft das jeweilige Objekt vom Händler und weist diesen sodann an, das Leasinggut direkt an den Leasingnehmer zu liefern, womit die Leasingzeit beginnt. Daraus ergibt sich die für das Leasing typische Dreiecksbeziehung zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant. Die Leasingraten sind so kalkuliert, dass der Leasinggeber den vollen Kaufpreis samt Finanzierungskosten abdecken kann und ihm zusätzlich noch ein Gewinn verbleibt.

Charakteristisch für das Finanzierungleasing ist außerdem die Übertragung der Wartungskosten, der Instandhaltungskosten und des Investitionsrisikos auf den Leasingnehmer. Am Ende der Grundmietzeit gibt der Leasingnehmer das Objekt entweder an den Leasinggeber zurück oder nimmt vorher vereinbarte Optionsrechte (z.B. Kauf des Objektes) wahr.

Innerhalb des Finanzierungsleasings gibt es im Wesentlichen fünf Vertragstypen :

  • Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption für den Leasingnehmer. 
  • Leasingverträge mit Kaufoption: der Leasingnehmer hat das Recht nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt zu erwerben. 
  • Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption: der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis zu verlängern. 
  • Verträge über Spezialleasing: Verträge, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind (zB eine Entsorgungsanlage). 
  • Sog. Teilamortisationsverträge: Verträge, bei denen während der Grundmietzeit nur eine Teilfinanzierung des Leasinggutes erfolgt.

Die restliche (Voll)Finanzierung erfolgt über die Ausübung eines Andienungsrecht (=Recht des Leasinggebers nach der Grundmietzeit vom Leasingnehmer den Kauf des Leasinggutes zu einem bestimmten Preis zu verlangen) oder einer Abschlusszahlung.

b) Das Operating-Leasing

Das Operating-Leasing ist kurzfristiger. Unter Einhaltung einer vorher verein-barten Frist können beide Seiten jederzeit kündigen. Eine Bindung an eine feste Grundmietzeit besteht nicht. Die Finanzierungskosten des Leasingobjekts werden beim Operating-Leasing vom ersten Leasingnehmer regelmäßig nur teilweise abgedeckt. Der Zweck besteht bei dieser Leasingart in der vorübergehenden Nutzung von Investitionsgütern ohne Eigentumserwerb unter Abwälzung der mit dem Eigentum verbundenen Risiken (zB Investitions-, Absatzrisiko).
Letztere trägt beim Operating-Leasing der Leasinggeber, der in der Regel auch für Wartung und Instandhaltung des Objekts zuständig ist. Als Leasingobjekte kommen insbesondere Telefonanlagen, Autos, Container und Baumaschinen vor, weil diese von mehreren Unternehmen nacheinander genutzt werden können und somit für das kurzfristige Operating-Leasing geeignet sind.

Beim Operating-Leasing kann zudem eine Unterteilung in „ Revolving-Leasing“ und „Term-Leasing“ vorgenommen werden.

Unter Revolving-Leasing versteht man eine solche Ausgestaltung des Leasingverhältnisses, dass technisch überholte Gegenstände durch neuere Modelle ersetzt werden können. Beim Term-Leasing bleibt ein solcher Austausch typischerweise aus. Kennzeichnend für das Operating-Leasing ist außerdem, dass die charakteristische Dreiecksbeziehung (Lieferant, Leasinggeber, Leasingnehmer) fehlt, weil sich der Leasinggegenstand, der mehrmals vermietet wird, regelmäßig schon beim Leasinggeber befindet.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Telefon: 0721-20396-28

 


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