Rechtsinfos/Handelsvertreterrecht/Handelsvertreterausgleich

Im Allgemeinen hat der Handelsvertreter nach Vertragsende keine Vorteile aus von ihm geschaffenen Geschäftsverbindungen. Das vertretene Unternehmen kann allerdings weiterhin Geschäfte mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden abschließen. Dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung begegnet § 89 b HGB. Er billigt dem Handelsvertreter eine nachvertragliche Vergütung für seine geschaffenen Beziehungen zu (Ausgleichsanspruch auf Handelsvertreterausgleich). Unter den Voraussetzungen des § 89 b kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den anchfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 5 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Allgemeines
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 29 - Kommissionsagent
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 13 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs - Allgemeines
 
89b HGB Ausgleich für General Franchisenehmer bei Kündigung analog Handelsvertreterausgleich
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 26 - Tankstellenhalter
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 4 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
 
DER HANDELSVERTRETERAUSGLEICH NACH 89 b HGB ff. - EINE EINFÜHRUNG
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 16 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
 
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 22 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 19 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 31 - Weitere Ansprüche neben dem Handelsvertreterausgleich
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 27 - Vertragshändler
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 28 - Vertragshändler
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 10 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Vorteile des Unternehmers
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 14 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 2 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 7 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Beendigung des Vertragsverhältnisses
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 15 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 3 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 18 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 21 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 9 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Vorteile des Unternehmers
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 20 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 8 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Vorteile des Unternehmers
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 12 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Billigkeitsgrundsatz
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 17 - Höhe des Ausgleichsanspruchs
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 23 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 11 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Provisionsverluste des Handelsvertreters
 
Der Handelsvertretervertrag - Teil 1 - Allgemeines
 
Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 8 - Die Karenzentschädigung
 
Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung
 


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Das Referat Handelsvertreterrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Handelsvertreterrecht
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht

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