Rechtsinfos/Produkthaftungsrecht/Fehler

Jede nachträgliche Entstehung einer Fehlerhaftigkeit des Produktes geht nicht zu Lasten des Herstellers. Hier handelt es sich im Normalfall um Produkte, die beispielsweise durch unsachgemäße Aufbewahrung fehlerhaft werden. Beispiel: Lebensmittel die durch unsachgemäße Lagerung verderben oder deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist.

Auch kann es passieren, dass eine Bedienungsanleitung später abhanden kommt oder vom Händler nicht mitgeliefert wird. Mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG werden alles Fälle aus der Haftung ausgenommen, in denen der Fehler durch unsachgemäße Behandlung in der Vertriebskette oder auch durch den Geschädigten selbst verursacht wurde.  Beispiel: Der Verbraucher hat die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen am Produkt entfernt um das Produkt besser handhaben zu können.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

 



Der Hersteller des Teilproduktes
 
Die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB
 
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
 
Wann ist ein Produkt fehlerhaft?
 
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
 
Die Bedeutung der Zertifizierung
 
Wer muss was beweisen?
 
Vertragsklauseln und ihre Anwendungsgebiete im Produkthaftungsrecht
 
Wie kann sich der Hersteller entlasten?
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Produkthaftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Einführung ins Produkthaftungsrecht
  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0721-20396-28