Rechtsinfos/Vertragsrecht/Vertragsstrafe

Oftmals ist bei Vertragsverhandlungen die Rede von einer Vertragsstrafe für den Fall, dass nicht oder nicht gehörig erfüllt wird. Tritt diese Bedingung ein, so ist der Schuldner zur Leistung der Vertragsstrafe verpflichtet. Im Werkvertragsrecht wird häufig eine Vertragsstrafe vereinbart, falls das Werk nicht zu einem vereinbarten Termin fertig gestellt wird.

Die Vertragsstrafe hat einen doppelten Zweck: Zum einen soll sie quasi als „Druckmittel“ die Erfüllung sichern. Der Schuldner wird zur Vermeidung einer Vertragsstrafe besonders bestrebt sein, seine Verpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen. Zum anderen erspart sie dem Gläubiger den Schadensbeweis. Dies ist ein weiterer Vorteil für den Gläubiger.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Die Vertragsstrafe Teil 2:
 
Fortgeltung der Vertragsstrafe bei neuem Fertigstellungstermin?
 
Wirksamkeit von Vertragsstrafen in den als AGB zu qualifizierenden Verträgen zwischen Unternehmern
 
Vertragsstrafenvorbehalt bei der Abnahme
 
Die Vertragsstrafe - Teil 1
 
Kann der Generalunternehmer die Vertragsstrafe an den Subunternehmer weitergeben?
 
Haftungsrisiko des Architekten, wenn er den Bauvertrag selbst formuliert
 
Kann der Unternehmer ohne Behinderungsanzeige von der Vertragsstrafe freikommen?
 


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