DIE AUSBEUTUNG AUS WETTBEWERBSRECHTLICHER SICHT

Allgemeines:

Der Ausbeutungstatbestand im Wettbewerbsrecht bezieht sich vor allem darauf, dass eine fremde Leistung nachgeahmt oder übernommen wird, oder der fremde Ruf ausgebeutet wird. Wettbewerbsfremd handelt im Sinne des Gesetzes, wer das Ergebnis fremder Tätigkeiten und fremden Aufwendungen mit verwerflichen Mitteln ausnutzt um sich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Aufbau eines Wettbewerbes auf fremden Leistungen ist nicht per se wettbewerbswidrig, vielmehr müssen besondere Ausschlussrechte verletz sein, oder die Wettbewerbshandlung muss bestimmten Unlauterkeitskriterien standhalten. Ausschlussrechte sind Sonderschutzrechte wie z.B. Patent- und Gebrauchsmusterechte, Urheberechte, Geschmacksmusterechte oder Kennzeichenrechten. Um den Sachverhalt eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes im Sinne der Ausbeutung nach § 1 UWG zu verstehen, sollte vorab der Begriff des Nachahmungstatbestandes geklärt werden.

Nachahmungstatbestand:

Der Begriff der Nachahmung kann als eine Form der Übernahme von fremder Leistung gesehen werden. Folgende Kennzeichen sind für den Nachahmungstatbestand charakteristisch:

  • der Nachahmer leitet seine Leistung von der eines anderen ab, in dem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benutzt und es durch seine eigene Leitung nachschaffend wiederholt
  • das Vorbild muss zum Vorliegen eines Nachahmungstatbetsandes in allen Einzelheiten nachgeahmt/übernommen sein.

Gegen das Verhalten eines Nachahmers können Leistungsergebnisse jeder Art unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geschützt sein. Hierunter fallen vor allem Leistungen technischer, nicht technischer und nicht körperlicher Art. Im Anschluss erfolgt eine ausführliche Behandlung der folgenden Ausbeutungstatbestände:

  1. die vermeidbare Herkunftstäuschung
  2. die unmittelbare Übernahme fremder Leistung
  3. das Ausbeuten fremden Rufes

1. die vermeidbare Herkunftstäuschung

Wer ein fremdes Ergebnis unter Übernahme von Merkmalen mit denen der Urheber eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen. Für das Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung kommt es aber immer auf die Gesamtwürdigkeit aller Umstände an, und das Vorliegen bestimmter Unlauterkeitsmerkmalen:

  • die nachgeahmte Sache muss wettbewerblich eine Eigenart aufweisen (bei technischen und nicht-technischen Erzeugnissen)
  • es muss sich um eine konkret gestaltete Sache handeln; eine abstrakte Idee ist nicht schutzwürdig

Die wettbewerbliche Eigenart der Sache ist nach wettbewerblichen Gesichtspunkte zu beurteilen. Das Erzeugnis muss Gestaltungsmerkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Demnach muss der Verkehr es gewöhnt sein, aus diesen Merkmalen auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheit des Erzeugnisses zu schließen. Solche Merkmale können psychologischer (attraktiver), ästhetischer (geschmackvoller) oder technischer (besondere Konstruktion, Material, Beschaffenheit) Art sein. Eine Kombination mehrerer Muster kann dem Erzeugnis eine eigenartige, einprägsame Gestaltungsform geben.

2. Unmittelbare Übernahme fremder Leistung:

Grundsätzlich besteht im Wettbewerbsrecht eine Nachahmungsfreiheit, sofern das nachgeahmte Arbeitsergebnis keinen Sonderechtsschutz genießt und die Nachahmung das Ergebnis einer eigenen Leistung darstellt. Jeder muss die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderechtsschutz besteht. Als wettbewerbswidrig einzuschätzen sind die unmittelbare Aneignung fremder Leistung und das identische Nachmachen ohne jegliche nennenswerte eigene Leistung.

a. Unmittelbare Aneignung:

Wenn man sich zu Zwecken des Wettbewerbes ein geistiges Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist, mittels meist technischen Vervielfältigungsverfahren unter Ersparung eigener Kosten und Mühen in unveränderter Form aneignet, um die Früchte des anderen zu ernten. Eine solche Aneignung fremder Leistung ist meist dann wettbewerbswidrig, wenn folgende Unlauterkeitsmerkmale hinzu treten:

  • die unmittelbare Aneignung geschieht zum Schaden des Urhebers
  • der Aneignende verschafft sich hierdurch einen erheblichen Vorsprung im Wettbewerb

Damit eine Leistung wettbewerbswidrig angeeignet werden kann, muss dieses Leistungsergebnis eine wettbewerbliche Eigenart (Besonderheiten des Erzeugnisses, die dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnen) besitzen. Es fällt hierbei ins Gewicht, dass das Originalerzeugnis nur mit Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten geschaffen werden konnte, der Übernehmer dagegen unter Einsparung eigener Aufwendungen sich einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft und den Erbringer der Erstleistung um die Früchte seiner Arbeit bringt.

b. Identisches Nachmachen:

Ein identisches Nachmachen im wettbewerbsrechtlichen Sinne geschieht nicht mittels einer Vervielfältigung. Der Nachmachende nutzt das fremde ungeschützte Arbeitsergebnis allerdings auch nicht nur als bloße Anregung zum eigenen Schaffen. Bei dem identischen Nachmachen wird sowohl das Wesen als auch die wesentliche Gestaltung ohne sachlich zu erkennenden Grund nachgeahmt.

3. Das Ausbeuten fremden Rufes

Der gute Ruf eines fremden Geschäftsinhabers oder Unternehmers, einer fremden Ware, Leistung oder Kennzeichnung wird häufig zu Wettbewerbszwecken auszubeuten versucht. Der Ruf einer Sache ist für den Absatz der Ware oftmals wichtiger als ihre Güte, da der Ruf als Vorstellungsbild oder Image gilt. Der Kunde trifft allein anhand des Images einer Ware oder Sache seine Kaufentscheidung, da er mit der Ware über seine Bekanntheitsgrad hinaus besondere Wertvorstellungen/Gütevorstellungen verbindet. Durch eine Rufausnutzung wird dadurch die Wertvorstellung einer Ware auf eine andere Ware übertragen. Die Grundformen der Rufausbeutung sind die Täuschung und die Anlehnung. Bei der Täuschung nimmt der Kunde durch die Verwendung bestimmter Merkmale einer fremden Ware für die eigene (Waren mit besonderer Gütevorstellungen) fälschlicherweise an, dass die Ware auch von demselben stammt. Kurz gesagt, der Kunde verwechselt beide Waren miteinander. Bei der Anlehnung wird der Ruf einer fremden Ware zur Empfehlung der eigenen Ware ausgenutzt, ohne dass eine Herkunftstäuschung oder Warenverwechslung vorliegt. Die fremde Ware wird als Mittel zur eigenen Werbung eingesetzt.

a. Täuschung:

Es ist zwischen einer Herkunftsverwechslung und einer Warenverwechslung zu unterscheiden:

aa. Herkunftsverwechslung:

Verbindet der Verkehr mit einer Ware eine bestimmte Herkunfts- und Gütevorstellung, so wird durch eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Ware der gute Ruf der fremden Ware ausgenutzt, vorausgesetzt, dass die Gütevorstellung durch die Herkunftsvorstellung ausgelöst wird. Der Käufer glaubt, das ihm bekannte Erzeugnis eines bestimmten Herstellers zu erwerben, während er in Wirklichkeit das von einem anderen Hersteller stammende Erzeugnis erwirbt.

bb. Warenverwechslung:

zu einer Übertragung der Gütevorstellung kann es kommen, wenn die einander ähnlichen Waren verwechselt werden. Der Kunde meint die Originalware zu erhalten, während er in Wirklichkeit eine andere erhält Die Ausnutzung eines fremden Rufes ist erst dann wettbewerbswidrig, wenn sie durch eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft bewirkt wird. Der Nachahmer hat die Pflicht, beim Inverkehrbringen alles Nötige zu veranlassen, um eine solche Irreführung auszuschließen.

b. Offene Anlehnung:

Die offene Anlehnung geschieht ohne das Hervorrufen einer Herkunfts- oder Warenverwechslung. Wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzt, um deren guten Ruf als Vorspann für seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke auszunutzen, seine eigene Ware zu empfehlen, liegt eine offene Anlehnung vor. Die Waren an sich werden bei dieser Praxis auseinandergehalten, damit von der einen auf die andere Ware Schlüsse gezogen werden können. Hierbei wir die fremde Leistung auch nicht herabgesetzt, sondern die Güte der eigenen Leistung wird durch Gleichstellung heraufgesetzt (z.B. „ebenso gut oder besser“, „als Ersatz für“, „nach System von...“).

c. Verdeckte Anlehnung:

Auch ohne Täuschung über die betriebliche Herkunft, eine Nachahmung oder offene Anlehnung kann ein fremder Wettbewerb ausgenutzt werden. Die fremde Ware kann zur Gestaltung oder Aufmachung der eigenen Ware und zur Wertwerbung verwendet werden. Dies kann aber auch schon durch eine Annäherung an eigenartige, im Verkehr bekannte Merkmale der Ware geschehen. Die verkehrsbekannten Merkmale, die der Wettbewerber übernimmt, müssen beim Verkehr besondere Güte- und Wertvorstellungen auslösen nach denen sich der Kunde bei der Auswahl richtet.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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Telefon: 0721-20396-28

 


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