Das Recht der AG Teil 6 Die Auflösung der AG

Die Beendigung einer Aktiengesellschaft vollzieht sich in drei Phasen.

1. Auflösung

Die Auflösungsgründe für eine Aktiengesellschaft ergeben sich aus § 262 AktG. Demnach wird die Aktiengesellschaft aufgelöst durch:

a) Ablauf der in der Satzung (Fußnote) bestimmten Zeit (Fußnote)
Wird in der Satzung eine bestimmte Dauer der AG vereinbart, so wird diese aufgelöst nach Ablauf der bestimmten Zeit.

b) Beschluss der Hauptversammlung (Fußnote)
Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Achtung: Der Beschluss der Hauptversammlung ist zwingend notwendig. Die bloße Einstellung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.

c) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (Fußnote)
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft wird diese aufgelöst. Die Abwicklung richtet sich dann nach den Regeln der InsO.

d) die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (Fußnote)
Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Gesellschaft

e) rechtskräftige Verfügung des Registergerichts (Fußnote)
Mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichtes, durch welche nach § 144 a AktG über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist. Ein Mangel der Satzung bedeutet, dass der Gesellschaftsvertrag wesentliche Punkte nicht geregelt hat, oder sonst wie fehlerhaft und nichtig ist.

f) Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (Fußnote)
Löscht das Registergericht die Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit, so ist sie aufgelöst.

Die Auflösungsgründe sind nicht abschließend (Fußnote). Die Auflösung der Gesellschaft muss gemäß § 263 AktG zum Handelsregister angemeldet werden.

2. Die Liquidation (Fußnote)

Die Auflösung der Aktiengesellschaft führt nicht automatisch zur Beendigung. Gemäß § 264 AktG findet nach Auflösung der Gesellschaft die Abwicklung statt, wenn nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist.Die Liquidation der Gesellschaft wird von den Liquidatoren (Fußnote) durchgeführt. Die Liquidatoren sind nach § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder. Diese haben die Aufgabe die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, sowie das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (Fußnote).
Das bestmögliche Verwertungsergebnis für die Aktionäre zu erreichen ist das Ziel der Abwickler. Das verbleibende Vermögen ist gemäß § 271 AktG unter den Aktionären zu verteilen. Das Vermögen ist dabei nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

Nach § 272 AktG gibt es einen Gläubigerschutz: Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist (Fußnote). Bis zu diesem Zeitpunkt können alle Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen. Die Liquidatoren haben aber unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (Fußnote).
Wenn die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, muss dies für den Rechtsverkehr und Dritte erkennbar sein. (Fußnote). Dies wird üblicherweise durch den Zusatz „i.L.“ (Fußnote) zum Ausdruck gebracht.

3. Die Beendigung der Gesellschaft (Fußnote)

Nach erfolgter Liquidation ist die Gesellschaft beendet.

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (Fußnote). Im Anschluss wird die Gesellschaft aus dem Register gelöscht.

Achtung: Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre hinterlegt (Fußnote).


 

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Stand: Oktober 2012 - aktualisiert August 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 262 AktG,§ 164 a AktG, § 263 AktG, § 264 AktG, § 265 AktG, § 268 AktG, § 271 AktG, § 272 AktG, § 273 AktG

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