Angemessenheit der Frist zur Bestellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer vom Besteller einer Bauleistung Sicherheiten für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Meist wird diese Sicherheit durch eine Bürgschaft beizubringen vom Besteller geleistet. Der Unternehmer kann den Besteller zur Erbringung dieser Sicherheit eine Frist setzen und die Leistung bei Nichterbringung nach Ablauf der Frist verweigern.

Der BGH musste sich nun im Urteil vom 31.03.2005 (VII ZR 346/03) damit auseinandersetzen, ob eine Frist von 2 Tagen angemessen zur Leistung einer solchen Sicherheit ist.

Dies hat der BGH verneint. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich danach nach den Umständen des Einzelfalles. Im Falle einer „angemessenen“ Frist ist davon auszugehen, dass dem Besteller ermöglicht wird die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten geführt werden müssen. Danach wird in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen erforderlich sein.

Kein Anspruch des Unternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB

Ein Unternehmer hat gegen den Besteller keinen einklagbaren Anspruch auf die Stellung einer Sicherheit nach § 648 a I BGB.

Verweigert der Besteller die verlangte Sicherheit, so stehen dem Unternehmer nur bestimmte Befugnisse zu. Dies sind vor allem ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der vom Unternehmer zu erbringenden Vorleistungen und ein Kündigungsrecht des Unternehmers. Eine Kündigung tritt sogar dann ein, wenn der Besteller eine vom Unternehmer gesetzte Nachfrist zur Beibringung einer Sicherheit ohne Reaktion verstreichen lässt.

Im Falle einer Kündigung stehen dem Unternehmer eine anteilige Vergütung der bis zur Vertragsaufhebung erbrachten Leistungen zu, eine Ersatz aller Auslagen des Unternehmers, soweit sie nicht in der Teilvergütung enthalten sind, sowie der Ersatz des Vertrauensschadens.
Der Vertrauensschaden umfasst den Gewinn, der dem Unternehmer entgeht, weil er einen anderen Bauauftrag abgelehnt hat. Dabei gilt ein vermuteter Schaden von 5 % der Auftragssumme, sollte der schaden höher sein, so wäre dies vom Unternehmer zu beweisen.

Kein vertraglicher Ausschluß einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB möglich

Eine vertragliche Klausel des Bestellers, wonach die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB zugunsten des Unternehmers von vornherein ausgeschlossen ist, ist unwirksam. Eine solche Unwirksamkeitsregelung ist ausdrücklich in § 648 a VII BGB geregelt.

Dies bedeutet, dass selbst wenn eine Unternehmer einen Vertrag mit einem solchen Ausschluß unterschreiben würde, sich der Besteller nicht darauf berufen könnte, da der Ausschluß unwirksam ist.



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Stand: September 2007


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

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  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

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Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

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Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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