Einführung in das Patentrecht - Teil 5 Verhältnis zu anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutz


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


D. Verhältnis zu anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes

I. Gebrauchsmuster

Ein ebenfalls auf den Schutz der (technischen) Erfindung gerichteter Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist das Gebrauchmusterrecht. Das Gebrauchsmuster wird durch das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt. Hier erfolgt der Schutz der Erfindung durch die Eintragung ins Musterregister beim DPMA (sog. „kleines Patent“). Beide Gesetze (GebrMG und PatG) entsprechen sich im Wesentlichen. Sie haben ähnliche Schutzvoraussetzungen und Schutzmechanismen. Die wesentlichen Unterschiede liegen im erleichterten Prüfungs- und Eintragungsverfahren beim DPMA sowie in der Schutzdauer von drei bzw. maximal zehn Jahren (§ 23 GebrMG).

II. Marken

Daneben schützt das Markenrecht (MarkenG) Marken und Kennzeichnungen bzw. Bezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens (ggf. auch geografische Herkunftsangaben); geschützt sind auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§ 5 MarkenG). Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung eines Zeichens als Marke ins Register beim DPMA (§§ 32 ff. und §§ 56 ff. MarkenG). Bei Verletzungen stehen dem Berechtigten vor allem Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche zu.
Markenrecht schützt allerdings ausschließlich Kennzeichen. Ein Schutz der von dem Kennzeichen gekennzeichneten Apparatur oder Verfahren selbst kann aber dadurch nicht erreicht werden. So ist z. B. die in dem oben erwähnten Auto neue technische Vorrichtung möglicherweise durch Patente und als Gebrauchsmuster geschützt. Das Markenrecht schützt hingegen die offizielle Bezeichnung der Vorrichtung, z. B. die Allradfunktion beim Audi „quattro“.

III. Urheberrecht

Durch das Urhebergesetz (UrhG) werden persönliche, geistige Schöpfungen geschützt (§ 1 UrhG); in den §§ 69a ff. UrhG fanden PC-Programme besondere Schutzbestimmungen. Nach den Regelungen dieses Gesetztes stehen allein dem Urheber (§ 7 UrhG) Veröffentlichungs-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu (§§ 11 ff. UrhG); diese kann er aber auch anderen einräumen. Auch dem Urheber stehen im Wesentlichen Unterlassungs-, Schadensersatz- und auch Vernichtungsansprüche zu (§§ 97 ff. UrhG).
Berührungspunkte finden sich zwischen Urheberrecht und Patentrecht im Bereich Software. Unter ganz bestimmten engen Voraussetzung kann eine Software nicht durch unter Urheberrecht sondern auch durch Patentrecht geschützt sein. Dazu muss sie aber auf ganz bestimmte weise mit einer technischen Vorrichtung verbunden sein, die durch sie gesteuert wird.

IV. Wettbewerbsrecht

Schließlich richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen missbräuchliches Verhalten bei der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit und rundet den Schutz der Geistesgüter ab, indem es zur Anwendung kommt, sofern die Voraussetzungen der Spezialgesetze nicht gegeben sind.
Im technischen Bereich dann zum Tragen kommen, wenn Betriebsgeheimnisse von der Konkurrenz unrechtmäßig ausgenutzt werden. Insofern kann das Wettbewerbsrecht die Patentrechte eines Erfinders ergänzend schützen.


 

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Autor(-en):
Roman Pusep
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Stand: September 2007


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