Vertragsklauseln und ihre Anwendungsgebiete im Produkthaftungsrecht


In isolierter Form kommen Vertragsklauseln, die Regelungen über die Produkthaftung und Produktsicherheit enthalten, nicht vor. Solche Klauseln befinden sich in Vertragswerken, die die Vertriebsbeziehungen zwischen den Parteien regeln. Das Verständnis und die Auslegung dieser Klauseln stehen deshalb immer im direkten Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Rahmen einer Lieferbeziehung.

Hierzu müssen verschiedene Vertragstypen auseinander gehalten werden:

• Rahmenliefervertrag,
• Einkaufsbedingungen,
• Verkaufsbedingungen,
• Qualitätssicherungsvereinbarungen,
• Garantieerklärungen,
• Vertriebsverträge.

Mit dem Rahmenliefervertrag soll u.a. die Bindung des Herstellers an den Käufer, um die Lieferfähigkeit zu gewährleisten, erreicht werden. Eine Lieferverpflichtung wird durch den Rahmenvertrag in der Regel nicht begründet. Allenfalls können ihm Vorgaben entnommen werden, nach welchen Rechtsgrundlagen die einzelnen Lieferungen und deren Bedingungen abgewickelt werden sollen. Ratsam ist, genau zu prüfen, inwieweit Regelungen zur Produkthaftung und Produktsicherheit in der konkreten Vertragsabwicklung Geltung erlangen. Sollte der Käufer unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen bestellen und der Verkäufer diesen in seinen Bedingungen weder entgegentreten noch widersprechen, so gelten diese Einkaufsbedingungen. Sehen die Käuferbedingungen eine vom Rahmenliefervertrag abweichende Regelung vor, so regelt diese das Vertragsverhältnis. Der Rahmenliefervertrag hat aber Vorrang, wenn er eine Bestimmung enthält, die für diesen Fall den Vorrang des Rahmenliefervertrages vorsieht.

Einkaufsbedingungen regeln unmittelbar die Lieferbeziehung von Unternehmen zueinander. Vertragsklauseln, die die Produktsicherheit und Produkthaftung betreffen, wirken sich daher unmittelbar auf die vertragliche Haftung aus. In der Praxis kollidieren meist die Einkaufsbedingungen des Käufers mit Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Daher kommt den Einkaufsbedingungen unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Abwehrklausel die Aufgabe zu, die für den Käufer ungünstigen Verkaufsbedingungen zu unterdrücken.

Quasi spiegelbildlich stehen dazu die Verkaufsbedingungen. Sie bezwecken, den Verkäufer vor den für ihn ungünstigen Regelungen zu schützen. Kommt es zu einer unmittelbaren Kollision der Verkaufs- und Einkaufsbedingungen findet Gesetzesrecht Anwendung (Fußnote). Nicht kollidierende Klauseln entfalten Rechtswirksamkeit.

Mit der Qualitätssicherungsvereinbarung (Fußnote) soll seitens des Käufer die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards beim Lieferanten erzielt werden. Hierzu finden sich in der Qualitätssicherungsvereinbarung zumeist technisch detaillierte Regelungen wie beispielsweise die Einhaltung bestimmter Spezifikationen, Vorgaben zu den Ausgangsprodukten und Überprüfungsmöglichkeiten der innerbetrieblichen Produktionsabläufe durch den Käufer. Enthält die Rechtsgrundlagen der Lieferverpflichtung einen Querverweis auf die QS-Vereinbarung werden die Rechtswirkungen zwischen den Parteien und insbesondere die Grundlagen der Produktsicherheit und Produkthaftung mittelbare durch die vertraglich festgelegte Produktqualität beeinflusst. Die QS-Vereinbarung ist die Basis für die Auslegung des Liefervertrages und sie entfaltet für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Produzentenhaftung Indizwirkung.

Vertriebsverträge werden bei Handelsvertretern oder Vertragshändlern beispielsweise in der KFZ-Branche geschlossen. Sie regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die vertriebliche Tätigkeit. Vertragsklauseln zur Produkthaftung und Produktsicherheit haben nur insofern Bedeutung, als sie diese vertriebliche Tätigkeit beeinflussen, wie bei der Abgrenzung der Haftung für Produktfehler zwischen dem Hersteller und dem Vertragshändler.

Unmittelbar die Haftung berühren Garantieerklärungen. Nach § 444 BGB handelt es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der der Hersteller oder Verkäufer über die übliche Beschaffenheit hinaus für gewisse Produkteigenschaften einstehen möchte.



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Stand: 08.11.2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

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