Lizenzrechte in der Insolvenz

Entwurf von § 108a InsO zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen nicht zustandegekommen

Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung Anfang 1999 bestehen in der unternehmerischen Praxis große Unsicherheiten darüber, wie Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte in der Insolvenz des Schuldners oder des Gläubigers zu behandeln oder „insolvenzfest“ zu gestalten sind. Die geistigen Eigentumsrechte können einen erheblichen Vermögenswert des insolventen Schuldners ausmachen. Daher haben sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Insolvenzverwalter ein erhebliches Interesse an deren Verwertung.

Mittlerweile hat sich auch der Gesetzgeber mit dem Thema der Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen befasst.
Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, das eine Neuregelung nicht erforderlich ist.

Alte gesetzliche Regelung gilt weiter:
In der Insolvenzordnung ist geregelt, dass die Insolvenz von Lizenznehmer oder Lizenzgeber durch eine analoge Anwendung der Vorschriften über Miet- und Pachtverhältnisse geregelt wird.

Lösungsklauseln
Dies führt dazu, dass so genannte Lösungsklauseln sehr beliebt sind. Diese sehen vor, dass dem Gläubiger oder dem Schuldner für den Fall der Insolvenz der Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (Fußnote) oder der Vertrag mit Eintritt der Insolvenz auflösend bedingt automatisch beendet wird (Fußnote).
Solche Klauseln sind jedoch mitunter im Hinblick auf § 119 InsO unwirksam und können daher nur nach sorgfältiger Formulierung verwendet werden.

§ 119 InsO sieht vor, dass die in §§ 103 bis 118 InsO geregelten Lösungsverbote für Verträge und Wahlrechte des Insolvenzverwalters nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen. Die Lösungsklausel würde aber durch die Kündigung im Insolvenzfalle das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereiteln.

Gescheiterter Gesetzesentwurf § 108a InsO

Die Bundesregierung hatte in einem Entwurf eines § 108a Insolvenzordnung überlegt, zu regeln, dass der Lizenzvertrag künftig nicht mehr dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen sondern auch im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit behalten sollte. Dies sollte für Nebenpflichten nur insoweit gelten, als sie für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktüblichen Vergütung sollte der Insolvenzverwalter ein Anpassungsrecht erhalten. In diesem Fall sollte der Lizenznehmer ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung erhalten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die zentralen Interessen des Lizenznehmers an einem ungestörten Fortlaufen des Lizenzvertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schützen ohne dabei das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen.


Diese Gesetzesänderung kam jedoch nicht zustande. § 108a InsO ist nach wie vor nicht in die Insolvenzordnung aufgenommen worden. Die Problematik der Wirksamkeit von Lösungsklauseln für Lizenzen in der Insolvenz bleibt damit bestehen.


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Stand: 01.01.2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 108a InsO

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