Hackerparagraf und andere Änderungen im Computerstrafrecht (Teil 3)


Datenmanipulation und Computersabotage

Datenmanipulation und Computersabotage sind gemäß §§ 303a, 303b StGB Vergehen, die auf Antrag verfolgt werden. Mit beiden Normen stellt der Gesetzgeber die „virtuelle Sachbeschädigung“ unter Strafe.

§ 303a StGB
(1) Wer rechtswidrig Daten (Fußnote) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Geändert hat sich hier, dass auch im Bereich der Datenmanipulation nunmehr auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 202c StGB verwiesen wird, so dass auch Vorbereitungshandlungen zur Datenmanipulation unter Strafe gestellt sind. Auch dies wird einer kritischen Würdigung nach den oben genannten Gesichtspunkten nicht standhalten können, denn so werden bereits einfach Programme wir File-Shredder-Programme oder Dateimanager kriminalisiert, da selbstverständlich auch diese zur Datenlöschung zweckentfremdet werden können.

Gemäß § 303b StGB ist Computersabotage das Stören einer fremden Datenverarbeitungsanlage, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, entweder durch Einwirkung auf die Daten, auf die Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger (Fußnote). Vor der Gesetzesänderung erfasste der Schutz nur fremde Unternehmen oder Behörden von wesentlicher Bedeutung. Nunmehr wird nur noch auf die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitungsanlage für einen anderen – also jeden Dritten – abgestellt. Somit sind also erstmals auch Privatcomputer vom Schutz durch die Strafandrohung erfasst. Allerdings wurde die alte Regelung insoweit beibehalten, als nunmehr die Sabotage bei Unternehmen und Behörden eine Verschärfung des Strafrahmens erhalten hat. Bei besonders schweren Fällen hat der Straftäter nunmehr mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen.

Fazit

Die Änderungen sorgen gerade durch den neuen „Hackerparagrafen“ zu Recht für große Unsicherheit in der Branche. IT-Sicherheitsexperten sollten sich von Ihren Auftrag- und/oder Arbeitgebern schriftliche Bestätigungen darüber einholen, dass sie mit bestimmten Tools in bestimmte Systeme (Fußnote) eindringen dürfen und/oder diese Tools überhaupt nutzen dürfen. Für den Fall, dass man sich als Entwickler oder Unternehmen, mit Ermittlung der Strafverfolgungsbehörden wegen einem dieser Tatbestände konfrontiert sieht, ist die Hinzuziehung eines Anwalts zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu empfehlen. Gerade zu Beginn solcher Ermittlungen werden durch die Betroffenen oft unbewusst Fehler gemacht, die im späteren Verlauf kaum noch zu korrigierend sind. Der Imageschaden für ein Unternehmen oder den einzelnen Programmierer kann dann kaum abgeschätzt werden.


 

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Stand: 27.02.2008


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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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