Der Ombudsmann der Banken - Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme in der Bankwirtschaft - Teil 2: Ombudsmann der Privaten Banken


Teil 2: Ombudsmann der Privaten Banken

Beschwerdegegner können nur die privaten Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren des Bundesverbands Deutscher Banken bereit erklärt haben. Die Liste der teilnehmenden Banken ist erhältlich beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 040307, 10062 Berlin, Telefon: 030-1663-3166, Telefax: 030-16633169, www.bankenverband.de

1. Zulässigkeit des Verfahrens

Verbraucher können sich in jeglichen Angelegenheiten an den Ombudsmann wenden, wenn sie der Auffassung sind, durch das Verhalten seiner Bank einen Nachteil erlitten zu haben. Dies gilt auch, wenn eine Bank dem Verbraucher kein Girokonto – auch nicht auf Guthabenbasis – einrichtet. Der Vorfall darf jedenfalls nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein.
Unternehmen und Selbstständigen steht das Verfahren nur in Streitigkeiten über grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union oder der EWR-Staaten, der Anwendbarkeit des Überweisungsrechts sowie dem Missbrauch einer Zahlungskarte offen.
Eine Schlichtung kann nicht stattfinden, wenn sich bereits eine andere Schlichtungsstelle oder ein Gericht mit dem Sachverhalt befasst hat, momentan befasst oder während des Schlichtungsverfahren ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wird. Weiter findet es nicht statt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und die Bank sich auf die Verjährung beruft.

2. Vorverfahren

Der Kunde muss die relevanten Unterlagen bei der Kundenbeschwerdestelle des Verbands schriftlich einreichen. Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungsnahme der betroffenen Bank eingeholt, welche dem Kunden zugestellt wird. Bereinigt die Bank den Vorgang nicht, wird die Beschwerde dem Ombudsmann zur Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren vorgelegt. Er fordert ggf. ergänzende Stellungnahmen an und kann Kunde und Bank auch mündlich anhören.

3. Schlichtungsspruch

Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und wird dem Beschwerdeführer schriftlich zugeleitet. Ein Vorteil für den Kunden ist, dass nach der Verfahrensordnung des Verbands der Spruch für die Bank bindend ist, soweit der streitige Betrag den maßgeblichen Höchstbetrag für vermögensrechtliche Klagen vor dem Amtsgericht (Fußnote) nicht übersteigt. Entscheidet der Ombudsmann also zugunsten des Kunden, hat sich für diesen ein Gerichtsverfahren erübrigt.

4. Kosten

Der Kunde hat grundsätzlich seine eigenen Auslagen zu tragen. Bei einem positiven Schlichtungsspruch für den Beschwerdeführer trägt die Bank die notwendigen Kosten des Beschwerdeführers an der mündlichen Anhörung durch den Ombudsmann.


Der Ombudsmann der Banken - Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme in der Bankwirtschaft - Teil 3: Ombudsmann der Öffentlichen Banken



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Stand: 2008/03


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
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