Das neue Pfändungsschutzkonto


Autor(-en):
Magdalena Kasperkiewicz
wissenschaftliche Mitarbeiterin


 
Anlass und Gegenstand der Neuregelung

Eine Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben ist ohne bargeldlosen Zahlungsverkehr kaum mehr möglich. So wird das Einkommen eines Arbeitnehmers in aller Regel auf sein Girokonto überwiesen. Das Girokonto bildet die Grundlage für unbare Geldgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen. Das Einkommen der Schuldners stellt aber auch für die vollstreckenden Gläubiger meist das einzig effektive Vollstreckungsobjekt dar. Die Gläubiger haben einen Anspruch, ihren Forderungseinzug notfalls zwangsweise durchsetzen zu können. Dieser Anspruch findet jedoch dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Existenzminimums belässt.

Bisher konnte der oft ohnehin in einer persönlich und finanziell schwierigen Situation befindliche Schuldner, einen Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt nur durch eine gerichtliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts erlangen. Dieser Gang ist jedoch nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig und mit erheblichen Unsicherheiten bestückt. Mit dem neuen Pfändungsschutzkonto erhält der Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren einen automatischen Pfändungsschutz, der gleichzeitig vermeidet, dass das Girokonto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Existenz des Schuldners dadurch beeinträchtigt. Gleichzeitig wird auch der herkömmliche Pfändungsschutz verbessert. Ziel dieser Neuregelungen soll nicht sein, das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger zu entziehen, sondern vielmehr die Schaffung einer angemessenen Balance zwischen den berechtigten Belangen von Schuldner (Sicherung seines Existenzminimums) und Gläubiger (Befriedigung der Ansprüche).

1. Das neue Pfändungsschutzkonto § 850 k RegE-ZPO

Der neu gefasste § 850 k RegE-ZPO ist die Kernvorschrift des neuen Kontopfändungsschutzrechts. Das Pfändungsschutzkonto kann nur für natürliche Personen eingerichtet werden. Dieses geschieht auf Grund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Schuldner. Ein bereits bestehendes Girokonto kann auf Verlangen des Kontoinhabers jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos besteht allerdings nicht.
Ohne vorherigen Antrag beim Vollstreckungsgericht, wird dem Schuldner dann ein automatischer pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt. Im Interesse eines einheitlichen und einfach zu praktizierenden Kontopfändungsschutzes werden Einkommen jeglicher Art und Herkunft geschützt. Hinsichtlich der Höhe des Pfändungsfreibetrages verweist § 850 k I RegE-ZPO auf die für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen in § 850 c I 1 ZPO. Danach wird dem Schuldner als Kontoinhaber der monatliche Pfändungsfreibetrag von derzeit 985,15 € zugesprochen. Das bedeutet, dass der Schuldner diesen Betrag weiter für die laufenden Verpflichtungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. nutzen kann. Dieser gesetzlich festgesetzte Betrag kann im Einzelfall - sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung- auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung geändert werden.

Der Pfändungsschutz wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt. Aufgrund des Umstandes, dass viele Leistungen in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind, wird ein vom monatlichen Basisbetrag eventuell übrig gebliebener Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Dadurch wird der neue Monatsfreibetrag entsprechend erhöht.Nach § 850 k VI 3, 4 RegE-ZPO darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Um eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des Pfändungsschutzes zu vermeiden, muss der Schuldner bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto führt.

2. Die wichtigsten Änderungen des bisherigen Kontopfändungsschutzes § 850 i RegE-ZPO

In Fällen, in denen der Schuldner auf die Einrichtung eines Pfändungsschutz verzichtet, bleibt der bislang bestehende Kontopfändungsschutz subsidiär bestehen. Der bisherige Kontopfändungsschutz für Arbeitseinkommen bleibt im neuen § 850 i RegE-ZPO erhalten. Ein Antrag des Schuldners auf herkömmlichen Pfändungsschutz bei der Pfändung seines Kontos ist nur zulässig, wenn er glaubhaft macht, dass er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k RegE-ZPO führt. Hat der Schuldner jedoch bereits ein Pfändungsschutzkonto fehlt ihm das nötige Rechtschutzbedürfnis, da seine zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel bereits durch das Pfändungsschutzkonto gesichert sind.

a.) Verbesserter Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbständiger
Das geltende Recht gewährt nur einen unbefriedigenden Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbständig tätigen und anderen nicht abhängig beschäftigten Personen. Die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes sieht daher in § 850 i RegE-ZPO vor, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen hat, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dieses galt bisher nur im Fall der Pfändung von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste.
Nunmehr soll dies auch für sämtliche aus selbstständiger Tätigkeit erlangten Einkünften, unabhängig davon, ob sie auf Grund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch die im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellten Kräfte gelten. Das künftige Recht behandelt somit alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen.

b.) Verlängerung des Zahlungsmoratoriums in § 835 ZPO
Darüber hinaus wird der § 835 ZPO um einen Absatz 4 ergänzt, der bestimmt, dass in den Fällen des § 850 i ZPO der Drittschuldner an den Gläubiger erst 4 Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten darf. Durch diese Fristverlängerung wird sichergestellt, dass der pfändungsschutz suchende Schuldner mit seinem Antrag nicht zu spät kommt, weil der Drittschuldner bereits an den Gläubiger gezahlt hat.

c). Verlängerung der Schutzfristen in § 76 a I EstG und § 55 Abs.1 SGB I
Die Schutzfrist, innerhalb derer der Schuldner als Kontoinhaber trotz der Kontopfändung vom Kreditinstitut Kindergeld und Sozialleistungen verlangen kann, ist von sieben auf 14 Tage verlängert worden.

3. Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren

Die Verweisung in § 36 I 2 InsO auf § 850 k und § 850 i RegE-ZPO soll sicherstellen, dass der neue Kontopfändungsschutz auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet. Folglich gehört das auf einem Pfändungskonto befindliche Guthaben, bis zur Höhe desPfändungsfreibetrag, nicht zu der in § 36 InsO definierten Insolvenzmasse.



Autor(-en):
Magdalena Kasperkiewicz
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2008


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Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager beim Bildungszentrum der Bundeswehr Mannheim
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei Management Circle
  • Dozent bei Haub & Partner
  • Vortragsreferent bei IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • Vortragsreferent bei W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Guido-Friedrich-Weiler ist als Interviewpartner für Fragen zur Sanierung in der Insolvenz stand er u.a. Zeitschriften wie der
Wirtschaftswoche, dem Finance Magazin oder dem Deutschlandfunk zur Verfügung.

Darüber hinaus schult er regelmäßig Mitarbeiter/innen von Insolvenzverwaltern sowie Fachanwälte und Fachanwältinnen im Insolvenzrecht.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler berät Gesellschafter und Geschäftsführer und begleitet Insolvenzplanverfahren von der Konzeption des Insolvenzplans bis zur Umsetzung. Eine Ausbildung zum Bankkaufmann und ein betriebswirtschaftliches Studium ermöglichen es ihm, insbesondere Fragen zur Bilanzierung und Bewertung bei der Sanierung von Unternehmen zu durchdringen.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, zuletzt als Manager und Prokurist im Bereich Transaction Advisory Services, Corporate Restructuring und verfügt über Erfahrungen als sogenannter Grauverwalter. Beim OLG Köln ist Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler als Sachverständiger für insolvenzrechtliche Fragestellungen tätig. Er ist Mitglied im Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0221-165377-85

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: $ 850 K ZPO

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