Das neue Muster zur Widerrufsbelehrung


Das neue Muster zur Widerrufsbelehrung gilt ab 1. April 2008

Das Problem der korrekten Widerrufsbelehrung

Für Verkäufer, die gewerblich z.B. über das Internet Handel treiben, stellt sich ein besonderes Problem: die richtige Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Ist diese fehlerhaft, drohen dem Unternehmer neben einem unbefristeten Rückgaberecht für den Käufer auch kostspielige Abmahnungen durch die Konkurrenz. Um dem einfachen Gewerbetreibenden diese schwierige Aufgabe zu erleichtern, verfasste das Bundesjustizministerium im Jahr 2002 ein Muster, das dem Benutzer die nötige Rechtssicherheit gewähren sollte. Wer dieses Muster verwendete, sollte seine gesetzliche Informationspflicht in vollem Umfang erfüllt haben. Da das Muster im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung für die Gerichte jedoch nicht rechtlich bindend war, wurde es alsbald angefochten und in der Folge reihenweise für rechtswidrig und somit unwirksam erklärt.

Dabei urteilten einige Gerichte, dass das Muster mit den Vorgaben des BGB nicht übereinstimme und den Verbraucher durch unklare Formulierungen in die Irre führe. Insbesondere die Widerrufsfrist und deren Beginn in Zusammenhang mit Form und Zugang der Belehrung stellten sich als problematisch heraus. So konnte das alte Muster z.B. bei Onlineauktionen nicht unverändert benutzt werden, da hier die Belehrung nicht wie gefordert in Textform vor Vertragsschluss erfolgt und die Widerrufsfrist somit auf einen Monat verlängert wird. Wer also die im Muster genannte Frist von zwei Wochen nicht korrigierte, musste trotz der Verwendung der Vorlage des Bundesjustizministeriums mit einer Abmahnung rechnen.

Es gab jedoch auch andere Gerichte, die das Muster für wirksam hielten, da man von einem Gewerbetreibenden nicht verlangen könne, dass er vom (offensichtlich sehr komplizierten) Fernabsatzrecht mehr verstünde als der Gesetzgeber. Da sich aber der Kläger bei Rechtsverletzungen im Internet das Gericht aussuchen kann, bestand für den Händler trotz dieser positiven Urteile keinerlei Rechtssicherheit.

Das neue Muster zur Widerrufsbelehrung

Nachdem dieser Zustand vom Bundesjustizministerium trotz nachhaltigen Hinweisen aus Juristenkreisen mehrere Jahre hingenommen wurde, tritt am 01.04.2008 die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ zusammen mit einer neuen Musterbelehrung in Kraft.
Der Gesetzgeber hat darin die abgeurteilten Formulierungen überarbeitet und hofft so einer erneuten Abmahnwelle entgegen zu wirken. Neu geregelt wurden z.B. die Wertersatzpflicht bei Gebrauch der Sache und der Fristbeginn.

Besonders zu beachten sind allerdings die „Gestaltungshinweise“, die der Musterwiderrufsbelehrung beigefügt sind. Hier werden Ausnahmen und Sonderfälle aufgeführt, für die das Muster nicht ohne Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen anwendbar ist. Da diese von einem einfachen Gewerbetreibenden in der Regel nicht ohne rechtlichen Beistand fehlerfrei vorgenommen werden können, wird die Zahl der Abmahnungen wohl nicht wesentlich zurückgehen.
Die bedeutendste Ausnahme stellen wieder die Verkäufe per Onlineauktion dar. Hier bleibt das alte Problem der geforderten Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsabschluss und der damit verbundenen Frist bestehen. Online-Shop-Betreiber und Ebay-Händler, die sich eine abschließende Regelung dieser Frage erhofft hatten, werden also enttäuscht.
Für Händler, die bereits abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgeben mussten, ist besondere Vorsicht geboten. Wer jetzt das neue Muster ohne anwaltliche Prüfung übernimmt oder ändert, läuft Gefahr, die Unterlassungserklärung zu verletzen und die Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.

Das größte Manko des Widerrufsmusters ist und bleibt jedoch sein Rang als Verordnung. Das hat auch das Bundesjustizministerium erkannt und plant noch für diesen Sommer eine Überführung der Textvorlage in ein formelles Gesetz. Da dieses dann nicht mehr ohne weiteres von Zivilgerichten für nichtig erklärt werden könnte, gäbe es endlich die geforderte Rechtssicherheit für die Unternehmen.

Fazit

Obwohl also auch das neue Muster nicht als der Weisheit letzter Schluss gefeiert werden kann, wird doch allgemein dazu geraten, ab dem 1. April die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden, da § 14 BGB-InfoV besagt, dass der Händler ordnungsgemäß belehrt, wenn er das amtliche Muster unverändert verwendet. Selbstverständlich ist diese unveränderte Verwendung - wie oben bereits ausgeführt - nicht in allen Fällen empfehlenswert. Die alte Fassung kann gemäß § 16 BGB-InfoV noch bis zum 31.09.2008 weiter verwendet werden.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat IT-Recht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Praxistipps zum rechtssicheren Einsatz von E-Mails im Unternehmen
  • Rechtssicherheit im Internet: - Praktische Rechtstipps für Unternehmer von AGB über Disclaimer und E-Mails bis zu web2.0
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vertragsschluss, Laufzeit und Umzug in Telekommunikationsverträgen


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter: 
Mail: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 14 BGB-InfoV, § 16 BGB-InfoV

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosIT-RechtInternetrechtVertragsschluss
RechtsinfosProzessrechtFristen
RechtsinfosVertragsrechtForm
RechtsinfosMedienrecht
RechtsinfosIT-RechtInternetrechtVersteigerung
RechtsinfosIT-RechtInternetrechtAbmahnung
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf