Abwehrklauseln in Allgemeinen die auf die Abwehr eines Eigentumsvorbehalts gerichtet sind


Besonderheiten bei Abwehrklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB), gelten wenn diese auf die Abwehr eines Eigentumsvorbehalts, zumeist durch den Verkäufer, gerichtet sind. Ein solcher Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn sich der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer, das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält (so genannter „einfacher Eigentumsvorbehalt“) .
Kollidieren nun in allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln miteinander, mit denen sich der Verkäufer einerseits das Eigentum an einer Sache bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten will; der Käufer dies jedoch gerade mit seinen AGB abwehren möchte, stellt sich wiederum die Frage welche AGB sich nun durchsetzt?

Nach der Rechtsprechung setzt sich in diesem Fall stets der Eigentumsvorbehalt durch. Dies gilt aber nur, wenn der Käufer wusste oder annehmen konnte, der Verkäufer verkaufe nur unter Eigentumsvorbehalt. Grund hierfür ist, dass der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung ausgeschlossen werden kann.
In der Rechtspraxis ist es bei Verkäuferklauseln (zumeist in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers) üblich, dass das Eigentum so lange vorbehalten bleibt, bis die vollständige Kaufpreiszahlung erfolgt ist. So hat der Verkäufer, sollte der Käufer nicht zahlen, wenigstens noch die Möglichkeit sich die Ware wieder zurückzuholen. Verkäuferklauseln sehen deshalb also üblicherweise eine solche bedingte Übereignung (d.h. Eigentumsübertragung auf den Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung) vor. Ein Käufer muss demzufolge stets mit einem Eigentumsvorbehalt rechnen. Die auf die Abwehr des Eigentumsvorbehalts gerichtete Klausel des Käufers hindert die Entstehung von Vorbehaltseigentum dagegen nicht.

Achtung: Dies gilt aber nicht für den so genannten „erweiterten“ oder „verlängerten Eigentumsvorbehalt“. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt, wird der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Käufers (beispielsweise innerhalb der gesamten Geschäftsbeziehung) abhängig gemacht. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die erworbene Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang verarbeiten oder veräußern,; übertragt dafür aber sicherungshalber das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Ware bzw. tritt seine Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf im Vorfeld an den Verkäufer ab. Ein solcher Eigentumsvorbehalt wird bei einer Abwehrklausel des Käufers nur dann Vertragsinhalt, wenn ihn die Einkaufsbedingungen des Käufers voraussetzen und akzeptieren oder er ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Branche als Handelsbrauch im Sinne von § 346 HGB (Handelsgesetzbuch) allgemein anerkannt ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. (Prinzip der Kongruenzgeltung). Im Übrigen liegt ein Dissens vor (§§ 154, 155 BGB), dieser hindert aber nach dem Rechtsgedanken des § 306 BGB die Wirksamkeit des Vertrags nicht, sofern die Parteien einverständlich mit der Durchführung des Vertrages beginnen.
Der einfache Eigentumsvorbehalt genießt eine Sonderstellung. Da der Eigentumsübergang durch einseitige Erklärung ausgeschlossen werden kann und bei der Auslegung der Erklärung des Verkäufers der Gesamtinhalt seiner AGB berücksichtigt werden muss, setzt sich der Eigentumsvorbehalt grundsätzlich auch dann durch, wenn die AGB des Verkäufers wegen Kollision mit den AGB des Käufers nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrages werden.




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Stand: 23.12.2007


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