Lohnt sich Mehrarbeit bei Insolvenz oder Pfändung

Nach § 850 a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens der Pfändung entzogen. Betrachtet werden hier nun die verschiedenen Fallkonstellationen: die Mehrarbeit bei demselben Arbeitgeber, die Mehrarbeit bei einem Anstellungsverhältnis bei mehreren Arbeitgebern und die Mehrarbeit aus selbstständiger Erwerbstätigkeit neben einem Anstellungsverhältnis.

1. Pfändbarkeit von Mehrarbeit bei einem Arbeitgeber

Wie oben bereits ausgeführt, sind nach § 850 a Nr. 1 ZPO 50 % der Zahlungen für Leistung von Mehrarbeit aus einem Arbeitseinkommen nicht pfändbar. Dabei werden unter Mehrarbeitsstunden die Arbeitsstunden verstanden, die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehen. Diese gewöhnliche Arbeitszeit bestimmt sich nicht etwa nach der gesetzlichen Arbeitszeit, sondern nach dem Tarifvertrag, der Betriebs- oder Dienstordnung. Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrarbeit im Anschluss an die gewöhnliche Arbeitszeit, in der gewöhnlich freien Zeit (z.B. an Sonn- und Feiertagen) oder zur Nachtzeit geleistet wird. Gehört die an freien Tagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit allerdings zur gewöhnlichen Arbeitszeit, so ist das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt nicht nach § 850 a Nr. 1 ZPO zur Hälfte von der Pfändbarkeit befreit.

Auch wenn die Mehrarbeit bereits mit dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt abgegolten ist, also keine besondere Vergütung bezahlt wird, wird diese nicht anteilig auf das regelmäßige Entgelt umgerechnet. Hier hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Unpfändbarkeit. Weiterhin ist § 850a Nr. 1 ZPO nicht anwendbar, wenn an Stelle einer Vergütung ein Freizeitausgleich für die geleistete Mehrarbeit gewährt wird.

2. Pfändbarkeit von Mehrarbeit bei mehreren Arbeitgebern

Übernimmt ein Arbeitnehmer verschiedene Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern und wird dies vergütet, so ist hierauf § 850a Nr. 1 ZPO anzuwenden, wenn diese außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit liegen.

3. Pfändbarkeit von Mehrarbeit aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Hintergrund der Regelung aus § 580 a Nr. 1 ZPO ist, dass überobligatorische Arbeit vom Schuldner nicht verlangt werden kann. Wenn er sie dennoch leistet, dann soll ihm als Motivation dazu auch ein größerer Teil von diesen Mehrerlösen verbleiben. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf eine überobligatorische selbstständige Erwerbstätigkeit übertragen. Auch hier sollen dem Schuldner 50% seines Einkommens aus seiner selbstständigen Tätigkeit verbleiben, wenn er diese neben seinem Arbeitsverhältnis in einer Zeit erbringt, die nicht zur gewöhnlichen Arbeitszeit seines Arbeitsverhältnisses gehört.

Es handelt sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO und es obliegt dem Schuldner bzgl. dieser selbstständigen Tätigkeit von sich aus die Abführung festzulegen und zu leisten. Eine Festlegung erfolgt weder durch das Gericht, noch durch den Treuhänder.

Zur Berechnung des Verdienstes aus der selbstständigen Nebentätigkeit ist fiktiv festzustellen, was er bei gleichem Arbeitseinsatz als angestellter Nebentätiger verdienen würde. Zunächst müsste also ermittelt werden, wie hoch der Nettoertrag für diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wäre. Der Gesamtabführungsbetrag müsste dann wie folgt gebildet werden: Der Nettoverdienst aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wird mit der Hälfte des fiktiven Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit (Grundlage: dieselbe Tätigkeit als nichtselbstständige Erwerbstätigkeit) zusammengerechnet.


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Stand: 01.05.2008


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Normen: 850a ZPO

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