Urheberrechtsschutz von Lichtbildern

Nach § 72 I UrhG werden Lichtbilder und lichtbildähnliche Erzeugnisse genau wie Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Allerdings beträgt die Dauer des Lichtbildschutzes nur 50 Jahre nach dem Erscheinen, der ersten öffentlichen Wiedergabe oder der Herstellung.

Lichtbilder sind auf der einen Seite gegenüber Lichtbildwerken, auf der anderen Seite gegenüber der Reproduktionsfotografie abzugrenzen.

§ 72 UrhG schützt die rein technische Leistung der Bildaufnahme, die mit jeder fotografischen Aufnahme verbunden ist, aber keine besonderen künstlerischen Fähigkeiten voraussetzt. Somit umfasst der Schutz des § 72 UrhG auch Amateurfotos, die ohne handwerkliches Können mit hauptsächlich automatischen Kameras hergestellt werden. Weiterhin wird auch die Gegenstandsfotografie umfasst, bei der es sich um eine rein handwerkliche, unveränderte und naturgetreue Abbildung des Fotografierten handelt. Bei Lichtbildwerken hingegen kommt es auf die schöpferische Individualität an. Wenn diese fehlt, handelt es sich um Lichtbilder nach § 72 UrhG.

Gegenüber der Reproduktionsfotografie kann man den Urhebern von Lichtbildern nach § 72 UrhG ein Mindestmaß an geistiger Leistung zurechnen. Somit scheiden rein technische Reproduktionsverfahren, die nur eine mechanische Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellen aus. Ebenso fällt die Anfertigung von Abzügen oder von Fotokopien nicht unter den Schutz des § 72 UrhG.

Wie bereits erwähnt, beträgt die Schutzdauer bei Lichtbildern 50 Jahre. Danach ist es als gemeinfreies Werk einzustufen und kann von jedem verwendet werden, ohne das dadurch Rechte des Urhebers verletzt werden.
Anders gestaltet sich die Sachlage allerdings zum Beispiel bei gemeinfreien Gemälden, die abfotografiert werden. Denn auch mit der Ablichtung eines gemeinfreien Werks entsteht ein Lichtbild, das selbst wiederum urheberrechtlich nach § 72 UrhG geschützt ist. Die Gemeinfreiheit des Ursprungswerks wird also nicht auf die Ablichtung dieses Werkes übertragen.
Auch muss ein Unterschied gemacht werden, ob ein Lichtbild für nicht-kommerzielle Zwecke, wie zum Beispiel auf Wikipedia, freigegeben wird oder ob es tatsächlich gemeinfrei, nämlich zum Beispiel nach dem Ablauf der 50-Jahresfrist, geworden ist. Ein Urheber, der der Veröffentlichung seines Lichtbildes bei Wikipedia zustimmt, hat dies vielleicht nur auf Grund des nicht-kommerziellen Hintergrundes getan, lehnt aber gegebenenfalls eine kommerzielle Nutzung anderer Art ab und beruft sich hier auf sein Urheberrecht. Es kann also nicht von der Veröffentlichung bei Wikipedia auf die generelle Gemeinfreiheit eines Lichtbildes geschlossen werden.

Eine Möglichkeit, ein nicht-gemeinfreies Lichtbild zu nutzen, ohne den Urheber des Lichtbildes in seinen Rechten zu beeinträchtigen, ist das Bildzitat im Sinne des § 51 UrhG. Diese Möglichkeit der Aufnahme von Bildzitaten in selbstständigen Werken ist nur unter der Prämisse erlaubt, dass durch das entlehnte Lichtbild der Inhalt des zitierenden Werks besser verdeutlicht oder veranschaulicht wird. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Werken bestehen und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild vorgenommen werden.

Alle anderen Formen der Nutzungen eines Lichtbildes bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Urheber / Fotografen.


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Stand: 01.01.2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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