Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Unter Gerichtsstand versteht man die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit entscheidet darüber, in welchem Gerichtsbezirk die Klage zu führen ist. Die Regelungen über den Gerichtsstand in Deutschland finden sich insbesondere in den §§ 12 ff. Zivilprozessordnung. Der allgemeine Gerichtsstand eines Menschen wird grundsätzlich durch den Wohnsitz bestimmt. Ihm geht aber jeder durch Gesetz als ausschließlicher Gerichtsstand angeordnete Gerichtsstand vor. Ein besonderer Gerichtsstand steht dagegen neben dem allgemeinen. Hier steht dem Kläger ein Wahlrecht nach § 35 Zivilprozessordnung zu. Dieses Wahlrecht erlischt mit der ersten Ausübung.

Von den gesetzlichen Vorgaben für die sachliche und örtliche Zuständigkeit können die Parteien abweichen, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetz bestimmt wird.
Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung - einer sog. Prorogation - zwischen in Deutschland ansässigen Parteien richtet sich nach §§ 38 ff. Zivilprozessordnung. Kaufleute können nach § 38 ZPO für einen konkreten Rechtsstreit regelmäßig eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen. Nichtkaufleuten billigt das Gesetz einen höheren Schutz zu. Bei ihnen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und wenn entweder eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn die Vereinbarung zeitlich nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wird.

Die Parteien können sowohl eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, als auch eine besondere Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung führt dazu, dass nur der vereinbarte Gerichtsstand gilt. Die besondere Gerichtsstandsvereinbarung führt dazu, dass der vereinbarte Gerichtsstand zusätzlich zu dem gesetzlichen Gerichtsstand gilt.

In vorformulierten Verträgen findet sich häufig die Klausel, wonach der Erfüllungsort in X liege. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dem Verwender der AGB einen für ihn günstigen Gerichtsstand zu schaffen, nämlich an seinem Wohnort. Der Erfüllungsort kann wirksam nur unter den in § 29 II ZPO aufgeführten Bedingungen vereinbart werden, um § 38 III ZPO nicht durch diese vorformulierte Klausel über den Erfüllungsort leer laufen zu lassen. Ein Nichtkaufmann kann bedenkenlos diese Klausel unterschreiben. Für ihn hat sie keine nachteiligen Folgen.

Bedenklich ist die Vereinbarung das Amtsgericht am Verwendersitz ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Diese Klausel versperrt dem Prozessgegner im Hinblick auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts auch bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung den Weg zum BGH. Die Rechtsprechung versagt AGB-Gerichtsstandsklauseln die Anerkennung bei Fehlen jeglicher Beziehung zum Prorogationsort oder bei evident fehlender sachlicher Anknüpfung. Dies ist beispielsweise der Fall bei Wahl eines entfernten Gerichts, obwohl zwischen den Parteien ein gemeinsamer gesetzlicher Gerichtsstand (Sitz im gleichen LG-Bezirk) besteht.
Im Hinblick auf ihre Verbreitung gelten Gerichtsstandsklauseln in der Regel nicht als überraschend im Sinne von § 305 c BGB.

Fazit: Die ZPO verteilt in den Regeln über die örtliche Zuständigkeit den Aufwand der Anreise zum Prozess zwischen den Parteien. Wer meint, die Möglichkeit zur Gerichtsstandsvereinbarung ausnutzen zu wollen, sollte die zahlreichen Fallstricke beachten, die insbesondere im Zusammenhang mit der Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.


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Stand: 21.04.2008


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