Kann sich der Hersteller gegenüber dem Geschädigten entlasten?

In § 6 ProdHaftG (Mitverschulden) und in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG (Ausschluss der Ersatzpflicht) sieht das Gesetz verschiedene Entlastungsmöglichkeiten des Herstellers vor. Möchte sich der Hersteller auf einen oder mehrere Entlastungstatbestände des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG berufen trägt er allerdings die Beweislast für die entlastenden Umstände. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden trägt der Geschädigte.

  • Mitverschulden des Geschädigten
    Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Herstellers mindern oder sogar ganz ausschließen.
    Das Produkthaftungsgesetz bestimmt hierzu folgendes:
    § 6 Haftungsminderung
    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
    (2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
    Unter Mitverschulden versteht man vorsätzliche oder fahrlässige Mitverursachung des Schadens. Derjenige, der beim Gebrauch des Produktes die gebotene Sorgfalt außer acht lässt, die geboten erscheint um einen Schaden von sich selbst abzuwenden, muss die Kürzung oder gar den Verlust seines Entschädigungsanspruches hinnehmen. Wer also die Gebrauchsanweisung nicht beachtet oder sogar Warnhinweise missachtet ist selbst verantwortlich. Hat der Hersteller beispielsweise notwendige Wartungsintervalle vorgesehen und werden diese vom Verwender nicht eingehalten, kann der Verwender mit einen späteren Anspruch auf Ersatz eines Schaden hieraus nicht durchdringen.
    § 6 Abs, 2 ProdHaftG stellt zunächst klar, dass der Hersteller nicht dadurch entlastet wird, dass sich bei der Schadenszufügung neben dem fehlerhaften Produkt gleichzeitig auch die Handlung eines Dritten, für die der Geschädigte nicht verantwortlich ist, ausgewirkt hat. Die Haftung des Herstellers bleibt trotzdem bestehen.
    Beispiel: Produktfehler an einem Fahrzeug und gleichzeitig erhöhte Geschwindigkeit des Fahrers verursachen einen Drittschaden.
    Im Innenverhältnis verweis § 6 Abs. 2 ProdHaftG in diesem Fall auf den § 5 Abs. 2 ProdHaftG.
    § 5 Mehrere Ersatzpflichtige
    Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    Die Leistung des Schadenersatzes hängt damit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Eine Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller (Fußnote) wird praktisch in den seltensten Fällen vorliegen.

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Stand: 05.06.2008


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Normen: § 6 ProdHaftG

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