Wer muss was beweisen?

§ 1 Abs. 4 ProdHaftG regelt klar die Beweislastverteilung.

§ 1 Haftung
……
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Damit ist klar, dass der Geschädigte für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit des Produktes sowie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Fehler, die Beweislast trägt (Fußnote).

Diese Eindeutige Regelung verhindert letztendliche eine Beweislastumkehr durch die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten. § 1 Abs. 4 ProdhaftG wird deshalb auch als „Magna Charta“ zum Schutz der Industrie vor ungerechtfertigten Ansprüchen, bezeichnet.
Die Beweislastregelung gilt jedoch nur im Rahmen der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die verschuldensabhängige Haftung des § 823 BGB gelten andere Regelungen.

Insbesondere der Fehlerbeweis ist in der Praxis oftmals schwer zu führen, gerade dann, wenn dass Produkt nicht mehr vorhanden ist. Zudem muss der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produktes und dem eingetretenen Schaden beweisen. In der Praxis wird ein solcher Beweis in der Regel nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein.

  • Achtung: Der Geschädigte muss allerdings lediglich die Fehlerhaftigkeit des Produktes im Zeitpunkt des Schadeneintrittes beweisen. Wo und wann der Fehler entstanden ist, braucht nicht vom Geschädigten bewiesen zu werden. Dem Hersteller obliegt damit der in der Praxis oftmals schwierigen Situation, beweisen zu müssen, dass das Produkt im Zeitpunkt der Inverkehrbringung fehlerfrei war.
    Die Entlastungstatbestände des § 1 Abs. 2 ProdHaftG sind dagegen vom Hersteller zu beweisen.
    Beispiel: Der Hersteller muss beweisen, dass sein Produkt fehlerlos war, als er es in den Verkehr gebracht hat. Dies kann er dadurch erreichen, dass er nachweist, dass der Fehler erst später, zum Beispiel bei der Wartung, entstanden ist.
  • An dieser Stelle spielt die Dokumentation im Unternehmen eine entscheidende Rolle. Der Hersteller kann durch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Prüf- und Testberichte über die Dauer von mindestens 10 Jahren nach Inverkehrbringung Vorsorge treffen, um im Schadensfall den entsprechenden Beweis antreten zu können.

    An dieser Stelle spielt die Dokumentation im Unternehmen eine entscheidende Rolle. Der Hersteller kann durch die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Prüf- und Testberichte über die Dauer von mindestens 10 Jahren nach Inverkehrbringung Vorsorge treffen, um im Schadensfall den entsprechenden Beweis antreten zu können.

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Stand: 05.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Normen: § 1 Abs. 4 ProdHaftG

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