Start des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) – Vorstellung der neuen Zahlungsstandards


2002 schlossen sich Banken verschiedener europäischer Staaten mit der Zielsetzung zusammen, einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, kurz SEPA) zu schaffen. Dazu mussten Standards geschaffen werden, die langfristig die länderspezifischen Zahlungsinstrumente ablösen sollen, um den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen. Angeschlossen an den SEPA sind inzwischen alle EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Aktuelle SEPA-Zahlungsinstrumente: SEPA-Kartenzahlung und SEPA-Überweisung

Bereits seit Januar 2008 sind standardisierte SEPA-Kartenzahlung und SEPA-Überweisungen innerhalb des Zahlungsverkehrsraums der angeschlossenen Staaten möglich.
Durch die SEPA-Kartenzahlung ändert sich für den Kartenverwender in der Nutzung der vorhandenen Debitkarten nichts; durch den SEPA-Standard wird lediglich sichergestellt, dass der Nutzer überall im angeschlossenen Zahlungsverkehrsraum Geld an Automaten abheben oder direkt mit Karte bezahlen kann. Lediglich Kartenakzeptanten sollten sich an ihren Terminalanbieter wenden und eine Eignung des vorhandenen Terminals für die SEPA-Kartenzahlung abklären.
Die SEPA-Überweisung entspricht weitgehend der bisherigen EU-Standardüberweisung; Voraussetzung für die Nutzung ist eine Internationale Kontonummer (IBAN) und der internationale Banken-Identifikations-Code (BIC). Unter Verwendung von IBAN und BIC können einerseits Gelder grenzüberschreitend überwiesen werden. Mit dem SEPA-Standard ist es aber auch möglich, Inlandsüberweisungen zu tätigen, sodass damit zu rechnen ist, dass IBAN und BIC auf lange Sicht die in Deutschland üblichen Kontonummern und Bankleitzahlen ablösen werden. Das bringt für Unternehmen langfristig den Vorteil einer übersichtlicheren Buchhaltung. Außerdem kann der SEPA Überweisungsstandard sich für Unternehmen vorteilhaft auswirken, da damit in Zukunft der gesamte Zahlungsverkehr über ein einziges Konto abgewickelt werden kann.
Ein weiteres erwähnenswertes Argument für die Umstellung auf den SEPA-Standard bei Überweisungen ist die kurze Ausführungsfrist. So darf die Zeit vom Eingang des Überweisungsauftrags bis Gutschrift nach dem SEPA-Standard höchstens noch drei Geschäftstage betragen; ab 2012 darf die Ausführungsfrist sogar nur noch einen Tag betragen.

Vorbereitung von Unternehmen auf SEPA

Unternehmen sollten jedenfalls frühzeitig damit beginnen, IBAN und BIC ihrer Kunden und Geschäftspartner abzufragen und diese in ihre Datenbanken einpflegen. Außerdem sollte die eigene deutsche Kontoverbindung auf Geschäftsdokumenten, Internetseiten, etc. durch IBAN und BIC ersetzt werden.
Unternehmen sollten sich auch in jedem Fall darüber informieren, ob die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eingesetzte Software und die Finanzbuchhaltungssoftware den neuen SEPA-Standard unterstützen bzw. was sich durch SEPA in der Verwendung der Software ändert.

Blick in die Zukunft – die SEPA-Lastschrift als dritter SEPA-Standard

Neben den angesprochenen SEPA-Instrumenten ist auch noch die geplante SEPA-Lastschrift zu nennen, die in ihren Grundzügen mit dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren zu vergleichen sein wird. Die SEPA-Lastschrift ermangelt bisher noch einer Rechtsgrundlage. Deshalb hat die EU Ende 2007 eine Richtlinie über den Zahlungsverkehr erlassen, die bis Ende 2009 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, sodass dann auch ein grenzüberschreitender Lastschrifteinzug möglich wird.



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Stand: Juni 2008


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
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  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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