Kündigungsschutz


Zu unterscheiden ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Während der allgemeine Kündigungsschutz für alle hiervon betroffenen Arbeitnehmer gilt, betrifft der besondere Kündigungsschutz nur bestimmte Arbeitnehmergruppen und Funktionsträger im Betrieb.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz beruht auf dem Kündigungsschutzgesetz (Fußnote).

Das KSchG enthält in seinem ersten und wichtigsten Teil die Vorschriften, wann eine Kündigung als gerechtfertigt anzusehen ist. Ziel des Gesetzes ist, dem Arbeitnehmer die Nachprüfung der Wirksamkeit einer ihm gegenüber erklärten Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu ermöglichen. Dabei erfolgt eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen, die einerseits die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers und die Erfordernisse seines Betriebes, andererseits die Existenzsicherung des Arbeitnehmers und den Bestandsschutz an seinem Arbeitsplatz berücksichtigt.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Arbeitnehmer muss beim Zugang der Kündigungserklärung länger als 6 Monate im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung beschäftigt sein (Fußnote). Erst nach Ablauf dieser Frist wird er geschützt.


Betrieblicher Geltungsbereich

Beachten Sie: Neuregelung seit 01.01.2004

Nach neuem Recht ist es nun möglich, dass der Arbeitgeber bis zu 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer – ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte – einstellen kann, ohne unter das KSchG zu fallen.

Mit dieser Regelung soll Handwerksbetrieben und kleinen Gewerbetreibenden die Neueinstellung erleichtert werden.

Arbeitnehmer, die bislang vor dem 01.04.2004 bereits Kündigungsschutz genossen haben, verlieren ihren Status durch die Neuregelung nicht. Spezielle Übergangsvorschriften bestehen jedoch nicht.

Bei der Errechnung der Anzahl der Mitarbeiter ist entscheidend die regelmäßige Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer. Eine zum Zeitpunkt der Kündigung sich zufällig ergebende Zahl oder eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl, die höher liegt, ist ohne Belang.

Zu beachten ist, dass künftig im Betrieb zwischen der Schwelle des § 23 I Abs. 2 KSchG (Fußnote) und der Schwelle des § 23 I Abs. 3 KSchG (Fußnote) unterschieden werden muss. Damit ist für Altarbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, die 5-Mitarbeiter-Schwelle, für Neueingestellte, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, die 10-Arbeitnehmer-Schwelle entscheidend.

Wie bisher werden bei der Ermittlung des Schwellenwertes teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt (Fußnote).



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Stand: 17.06.2008


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Normen: KSchG

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