Abmahnung Teil 14: Private Nutzung Internet III


Wiederum zeigt sich, wie vorteilhaft es ist, die private Nutzung des Internets innerhalb des Betriebes so konkret wie nur möglich zu regeln. Ist die Internetnutzung zum Zwecke des Betrachtens pornografischer Inhalt durch eine solche Regelung eindeutig untersagt, wird der Arbeitgeber kaum Probleme haben, eine Pflichtverletzung darzulegen. Da der Arbeitnehmer in solchen Fällen auch weiß, dass die Betrachtung pornografischer Inhalte im Internet vom Arbeitgeber unerwünscht ist, verhält er sich bewusst vertragswidrig und man wird, von Bagatellen abgesehen, schnell zu der Beurteilung kommen können, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist.
Besteht hingegen gar keine betriebliche Regelung, oder ist der Gebrauch des Internets zur privaten Nutzung ohne inhaltliche Einschränkungen gestattet, hat im Grundsatz eine Abmahnung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn lediglich in geringem Maße Websites mit pornografischen Inhalten angesehen werden. Eine Abmahnung wird erst dann wieder entbehrlich, wenn weiter Pflichtverletzungen hinzutreten, etwa die Vernachlässigung der Arbeitspflicht bei exzessiver Benutzung des Internets. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer anstößige Inhalte im Internet betrachtet rechtfertigt die Kündigung vorbehaltlich der folgenden Überlegungen nicht. Es hat dann zunächst eine Abmahnung zu erfolgen, weil der Arbeitnehmer das Internet entgegen dem Willen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt.
Eine zusätzliche Pflichtverletzung durch den Aufruf von pornografischen Seiten, kann aber dann bestehen, wenn der Ruf des Arbeitgebers konkret gefährdet wird, weil Dritte von diesen Vorgängen Kenntnis erlangen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies angenommen in einem Fall, in dem gegen den Arbeitnehmer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, dass allerdings später eingestellt wurde. Ob darüber hinaus auch die bloß abstrakte Gefahr der Rufschädigung ausreichend ist, wird offenbar auch vom Bundesarbeitsgericht nicht eindeutig beantwortet. Würde man eine abstrakte Gefährdung des Unternehmensrufs generell als Pflichtverletzung gelten lassen, so würde das Betrachten von Internetseiten mit pornografischen Inhalten stets eine solche darstellen, denn jede Aktivität im Internet hinterlässt Spuren die zurückverfolgt werden können. Einen gewissen Umfang der Nutzung wird man jedoch in jedem Fall fordern müssen, damit von einer abstrakten Gefährdung überhaupt die Rede sein kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte es in zwei Fällen als relevante Pflichtverletzung angesehen, dass der Arbeitnehmer durch den Aufruf pornografischer Internetseiten die abstrakte Gefahr einer Rufschädigung begründet hatte. „Der Arbeitnehmer kann weiter auch nicht damit rechnen, der Arbeitgeber sei, selbst wenn er prinzipiell eine private Nutzung des Internets duldet, damit einverstanden, dass er sich umfangreiche pornografische Dateien aus dem Internet herunterlädt. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, von Dritten nicht mit solchen Aktivitäten seiner Mitarbeiter in Verbindung gebracht zu werden.“ Im Urteil vom 27.04.2006 hatte das Bundesarbeitsgericht ausgeführt: „Die Gefahr einer Rufschädigung der Bekl. entstand bei der Art der Privatnutzung des Internets durch den Kl. allein dadurch, dass der Kl. umfangreich fast täglich die verschiedensten Internetseiten aufrief, um sich mit Pornografie zu beschäftigen. Der Senat hat schon im Urteil von 7. 7. darauf hingewiesen, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Gefahr einer Rückverfolgung an den Nutzer mit sich bringen und damit den Eindruck erwecken kann, eine Behörde, hier des Bundesministers der Verteidigung, befasse sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornografie.“

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Stand: 07/08


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