GEMA Vergütungspflicht bei Straßenfesten


Autor(-en):
Marina Bitmann



Auf Strassenfesten, Weinfesten oder Weihnachtsmärkten werden Köstlichkeiten und Getränke angeboten. Dazu darf gute Musik nicht fehlen.

Hat der Anbieter des Standes für das Abspielen von CDs oder für den Auftritt einer Band Gebühren an die GEMA abzuführen?

Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat 2 Hauptaufgaben. Über die GEMA können alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert erworben werden. Die Lizenzbeiträge leitet die GEMA dann an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Die GEMA ist ein Verein. Die Rechtsgrundlage für ihre Befugnis Lizenzbeiträge für die Rechte von Musiker einzuziehen leitet sich aus dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) ab.

Nach § 6 UrhWG ist die GEMA verpflichtet die Rechter der Urheber musikalischer Werke und ihre Ansprüche zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.

Der Grund, weshalb die GEMA die Rechte von Urhebern musikalischer Werke wahrnimmt, liegt im Urhebergesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte- UrhG) selbst.

Nach § 1 UrhG genießen Urheber von Werken Schutz im Sinne des Gesetzes. Zu den geschützten Werken zählen auch Werke der Musik (§ 2 Nr. 2 UrhG). Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes – hier der Komponist/Sänger. Der Urheber hat nach § 21 UrhG das ausschließliche Recht das Werk durch Tonträger öffentlich wiederzugeben. Das bedeutet, dass alleine der Komponist/Sänger das Musikstück in der Öffentlichkeit wiedergeben darf. Da hierdurch das Musikstück nahezu niemals gespielt werden dürfte, erlaubt § 52 UrhG die öffentliche Wiedergabe. Öffentlich ist die Wiedergabe von Musikstücken bei einem Straßenfest deshalb, weil es einer unbeschränkten Anzahl von Personen wahrnehmen kann und nicht nur einer beschränkten Anzahl, wie bei einer privaten Party, zugänglich gemacht wird. § 52 UrhG bestimmt im Fall der öffentlichen Wiedergabe, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.

Selbstverständlich ist es keinem Urheber eines Werkes möglich, jede öffentliche Aufführung zu überwachen und dem Festveranstalter die angemessene Vergütung für die Aufführung des Musikwerkes in Rechnung zu stellen. Daher sind die meisten Urheber Mitglieder der GEMA, die die Durchsetzung der angemessenen Vergütung für den Urheber wahrnimmt.

Es besteht jedoch eine Pflichtmitgliedschaft der Urheber bei der GEMA. Der Vergütungsanspruch entsteht alleine durch die Schöpfung des Werkes. Die GEMA ist an diesem Vorgang nicht beteiligt. Sie setzt lediglich die Rechte des Urhebers durch.



Autor(-en):
Marina Bitmann



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/04


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMedienrechtMusik
RechtsinfosUrheberrechtMusik
RechtsinfosUrheberrechtLizenzrecht
RechtsinfosUrheberrechtRundfunk
RechtsinfosLizenzrecht
RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosUrheberrechtGEMA GEZ
RechtsinfosSonstiges