Rechtsinfo


Autor(-en):
Marina Bitmann



Die internationalen Megastars geben in Deutschland sehr wenige Konzerte. Die großen Städte Hamburg, Frankfurt, Berlin werden besucht. Derjenige der seinen Lieblingsstar live sehen will und nicht gerade in einer der großen Städte wohnt, muss in die Städte reisen. Hierbei werden keine Kosten gespart. Für die Fahrt und die Übernachtung wird mehr Geld aufgewandt, als für die Konzertkarte selbst.

Aber wer ersetzt die Kosten für die Anfahrt, wenn dass Konzert kurzfristig ausgefallen ist? Wer übernimmt die Stornokosten für das Bahnticket und das Hotelzimmer?

 

Vor der großen Schuldrechtsreform 2002 wäre ein Ersatzanspruch nicht gegeben gewesen. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 831) argumentierte damit, dass man die nutzlosen Aufwendungen für Fahrt und Übernachtung auch bei Durchführung des Konzertes gemacht hätte. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wäre, dass man die Aufwendung auch bei Durchführung des Konzertes wieder ausgleichen konnte (so genannten Rentabilitätsvermutung - BGH NJW 1978, 1805). Alleine der Genuss das Konzertes stellt ein nicht in Geld messbarer Umstand dar, der grundsätzlich nicht ersatzfähig ist (Ausnahme: Entgangene Urlaubsfreude im Reisevertragsrecht).

Die Rechtslage ist heute anders.

Es kann Ersatz für nutzlose Aufwendungen (Übernachtung und Fahrt) verlangt werden, die im Vertrauen auf Durchführung des Konzertes gemacht worden sind, sofern man diese Aufwendungen ,,billigerweise`` machen durfte (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 284 BGB).

Sicherlich darf jemand, der nicht in der Stadt des Konzertes wohnt, Geld für eine Übernachtung ausgeben und damit ,,billigerweise`` machen. Daran kann kein Zweifel bestehen.

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, warum das Konzert ausgefallen ist. Dass der Ausfall des Konzerts vom Konzertveranstalter verschuldet worden ist, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Veranstalter kann jedoch dieses vermuten erschüttern. Er muss hierzu allerdings den vollständigen Beweis erbringen, dass er den Konzertausfall nicht verursacht hat.



Autor(-en):
Marina Bitmann



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Stand: 06/04


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Normen: 280 BGB, 283 BGB, 284 BGB

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