Urheberrechte an Software - Teil 6


Verstöße gegen das Urheberrecht und ihre Folgen

Das Urheberrecht sieht einige zivil- und strafrechtliche Folgen sowie wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Die zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dienen insbesondere den Urhebern oder ausschließlichem Lizenzinhaber, die hierdurch die geldwerten Vorteile ihrer Rechtsinhaberschaft schützen können.

Exkurs: Ansprüche des Urhebers oder Lizenzinhabers

• Beseitigungsanspruch zur Beseitigung einer Störung, § 97 Abs. 1 UrhG
• Unterlassungsanspruch um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, § 97 Abs. 1 UrhG
• Schadensersatzanspruch bei entstandenen materiellen Schäden, § 97 Abs. 1 UrhG
• Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens, § 97 Abs. 2 UrhG
• Vernichtungsanspruch bei unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücken, § 98 Abs. 1 UrhG, § 69f Abs. 1 UrhG,
• Anspruch auf Überlassung der Vervielfältigungsstücke, § 98 Abs. 2 UrhG
• Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen, § 99 UrhG
• Auskunftsanspruch, § 101a Abs. 1 UrhG
• Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils zur Abschreckung, § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG
• Bereicherungsanspruch um unrechtmäßigen Nutzen einzufordern, § 812 BGB

Exkurs: Schutz im Wettbewerb

• § 3 UrhG: Verbot unlauteren Wettbewerbs: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“
• § 8 Abs. 1 UrhG: Beseitigung und Unterlassung: „Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.“
• § 9 UrhG: Schadensersatz: „Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.“

Was die Effektivität des Rechtsschutzes betrifft, stellt sich insbesondere die Frage der Beweisfähigkeit. Zu beweisen, dass beispielsweise ein Programmcode wirklich von dem stammt, der dies geltend macht, wird häufig schwer fallen. Man sollte also für eine beweisfähige Dokumentation des Schöpfungsprozesses sorgen. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine hiervon wäre, eine Kopie des Programmcodes, bevor man ihn anderen zur Kenntnis gibt, bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen. Dieser Akt wird dokumentiert, so ergibt sich eine gewisse Beweisfähigkeit. Hundertprozentiger Schutz gegen eine Anmaßung der Urheberschaft durch Dritte lässt sich jedoch nie erzielen.

Strafrechtlich verfolgt werden insbesondere folgende Verhaltensweisen: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fußnote), das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten (Fußnote) und unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Fußnote), das erfasst beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes.

Fazit

Das Urheberrecht schützt sowohl den Schöpfer eines Werkes, als auch Unternehmen für die angestellte Programmierer und Dienstleister Software erstellen. Allerdings stellt gerade die durch den Schöpfungsakt automatisch mit einhergehende Entstehung der Schutzrechte IT-Experten vor die Frage, wer inwieweit geschützt ist und wie die Urheberschaft bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten nachgewiesen werden kann. Aber auch für die Vermarktung sollte es der IT-Experte nicht versäumen, von Anfang an zu klären, wer (Fußnote)Urheber ist, bzw. die Verwertungsrechte innehat. Dienst-, Werk-, und Arbeitsverträge sollten hierauf, möglichst durch einen Spezialisten auf dem Gebiet des Urheber und IT-Rechts, überprüft werden. Sinnvoll kann es bei mehreren Urhebern sein, Verwertungs- und Nutzungsrechte vertraglich zu bündeln. Versäumen Sie es also nicht, schon möglichst früh den Rat eines Spezialisten einzuholen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: 31.07.2008


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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