Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe


Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin



Illegale Beschäftigung schädigt die Wirtschaft in erheblichem Maße. Legal arbeitende Unternehmen können im Lohn- und Preiskampf gegen die oft erheblich günstigeren illegal arbeitenden Unternehmen nicht bestehen. Dies führt zum Verlust von Arbeitsplätzen und verhindert zugleich das Entstehen neuer Arbeitsplätze. Weitere Folge ist die Beeinträchtigung des Steuer- und Sozialversicherungsaufkommens durch sinkende Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge.

Sozialversicherungsrechtliche Generalunternehmerhaftung

Da davon insbesondere die Baubranche betroffen ist, hat der Gesetzgeber in § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV i.V.m. § 150 Abs. 3 SGB VII die sog. sozialversicherungsrechtliche Generalunternehmerhaftung normiert. Danach haftet ein Generalunternehmer des Baugewerbes, der einen Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten des Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Als Generalunternehmer wird dabei der Unternehmer bezeichnet, an den sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vergeben werden. Zur Ausführung der Leistungen kann dieser sich eines Subunternehmers bedienen, der grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung des Generalunternehmers tätig wird. Der Subunternehmer kann sich zur Auftragserfüllung wiederum Leiharbeitnehmer bedienen, die ihm aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages von einem von ihm beauftragten Leihunternehmen zur Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

Gegenstand der Generalunternehmerhaftung ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser umfasst sowohl die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung als auch darauf entfallende Säumniszuschläge sowie die bei einer Stundung zu erhebenden Zinsen.

Die Haftung des Generalunternehmers greift grundsätzlich nur dann ein, wenn die zuständige Einzugsstelle den Subunternehmer gemahnt hat und die Mahnfrist erfolglos abgelaufen ist. Mit Fristablauf entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Generalunternehmers. Er kann aufgrund der selbstschuldnerischen Haftung als Bürge nicht verlangen, dass sich die Einzugsstelle zuerst an den Subunternehmer zu wenden hat.

Die Generalunternehmerhaftung greift nur bei Bauwerken mit einem geschätzten Auftragsvolumen von mindestens 500.000 €.

Sie ist ausgeschlossen, wenn der Generalunternehmer den Nachweis führen kann, dass ihn kein Verschulden dafür trifft, dass der Sub- oder Leihunternehmer den sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das ist dann der Fall, wenn er beweisen kann, dass er bei der Auswahl des Sub- und Leihunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat.

Zu seinem Schutz sollte er daher das Angebot des Subunternehmers stets dahingehend prüfen, ob bei den Lohnkosten Sozialversicherungsbeiträge zutreffend kalkuliert sind. Darüber hinaus kann er die regelmäßige Vorlage der Beitragsnachweise durch Sub- und Leihunternehmer vereinbaren oder sich deren vorschriftsmäßiges Verhalten schriftlich zusichern lassen.

Über § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3 SBG IV haftet der Generalunternehmer im Baugewerbe zudem für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Generalunternehmerhaftung nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz

Einen weiteren Tatbestand der Durchgriffshaftung normiert § 1a AEntG.
Der Generalunternehmer haftet nach dieser Vorschrift des Arbeitnehmerentsendungsgesetzes für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer und die Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Durchgriffshaftung ist auch hier auf Unternehmer beschränkt. Sie umfasst nur das Nettoentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Eine weitergehende Haftung für Annahmeverzugsansprüche oder Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlungen besteht nicht.


Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2008


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

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  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


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  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
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  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
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  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
  • Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
  • Recht für Revisoren
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
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