Widerruf von Versicherungsverträgen wegen unzureichender Produktinformation

Wer kennt das nicht, dass man voreilig einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und die Unterzeichnung des Vertrages kurze Zeit später bereut, etwa weil die vereinbarte Prämie doch zu hoch festgesetzt wurde oder nachträglich ein günstigeres Produkt am Markt gefunden werden konnte. Unter Umständen können diese Verträge jetzt noch, egal wann der Vertrag abgeschlossen wurde, widerrufen werden.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen im Jahr 2008 muss der Versicherer den Kunden vor Vertragsschluss umfassend über den Versicherungsvertrag in einem sog. Produktinformationsblatt unterrichten. Wichtig ist, dass die Informationspflicht nicht pauschal ausfällt oder auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers verwiesen wird. Vielmehr ist der Versicherer dazu verpflichtet, über die vertragsindividuellen Merkmale zu informieren. Informiert werden müssen natürliche und juristische Personen.

Besonders bei Lebensversicherungsverträgen, Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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