GmbH-Reform: Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer

Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer in der GmbH, Teil I

 

Die Reform des GmbH-und Insolvenzrechts durch das MoMiG vom 23.10.2008 ist zwar zum 01. November 2008 in Kraft getreten und damit seit nahezu 5 Jahren in Kraft. Doch sind die Änderungen nicht allein für Neugründungen sondern auch für bestehende GmbHs relevant, so dass sich immer wieder Fallkonstellationen und unerwartete Haftungsfallen in der Praxis ergeben, die den Beteiligten zuweilen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. In der überarbeiteten Artikelserie sollen solche Fälle – getrennt nach Szenarien für Gesellschafter- und für Geschäftsführerhaftung – in loser Reihenfolge kurz thematisiert werden, um zur kritischen Prüfung im täglichen Geschäftsbetrieb und zur rechtzeitigen Einholung qualifizierten Rechtsrats zu sensibilisieren.

 

1. Gesellschafter:

Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

Bis vor der Reform aus dem Jahr 2008 galt für die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der allgemeine Grundsatz, dass bei diesem die „drei Bs“ nicht vorliegen dürfen: Bankrottdelikte, Berufsverbot und Betreuung. Mit dem Argument, den Gläubigerschutz zu stärken, nahm der Gesetzgeber eine Verschärfung der Voraussetzungen vor. Eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer ist seitdem auch bei zahlreichen weiteren Delikten für fünf Jahre ausgeschlossen. Zum Beispiel: Insolvenzverschleppung, Falschangaben bei der Gründung und Unternehmensdarstellung, diverse Betrugsdelikte (auch Computerbetrug, Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug), Untreue sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Gesellschafter sollten daher vor Bestellung eines Geschäftsführers die Voraussetzungen des § 6 GmbHG genau prüfen oder bei irgendwelchen Zweifeln anwaltlich prüfen lassen. Denn es besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, sofern die Gesellschafter sehenden Auges einen Geschäftsführer bestellen, der aus einem der Gründe des § 6 GmbHG von der Übernahme des Geschäftsführeramtes ausgeschlossen ist. In Extremfällen kann zudem sogar die Auflösung der Gesellschaft durch die Verwaltungsbehörde (§ 62 GmbHG) riskiert werden.

Aber es muss nicht nur bei der Bestellung eines Geschäftführers aufgepasst werden, sondern auch während der Amtsausführung. Handelt der Geschäftsführer während seiner Amtsausübung im Sinne der relevanten Tatbestände gesetzeswidrig, erfolgt ein automatischer Amtsverlust. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Straftat privat oder geschäftlich verübt wurde. Begeht beispielsweise ein Geschäftsführer im privaten Umfeld einen Betrug und wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er mit Rechtskraft des Urteils seine Befähigung als GmbH-Geschäftsführer. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschafter Kenntnis vom Strafurteil haben oder nicht. Wissen oder müssten die Gesellschafter bei gehöriger Nachprüfung wissen, dass der Verurteilte nicht mehr als Geschäftsführer handeln darf, dulden dieses aber dennoch, so haften die Gesellschafter der Gesellschaft auf Schadenersatz. Ein durch den unqualifizierten Geschäftsführer also in irgendeiner Weise geschädigter Geschäftspartner oder Gläubiger kann daher bei nachweislicher Kenntnis bzw. Kennenmüssen der Gesellschafter über eine Inanspruchnahme der Gesellschaft letztlich unter Umständen auch die Gesellschafter in Regress nehmen, soweit dies gesellschaftsvertraglich nicht verhindert wird. In diesem möglichen Durchgriff auf die Gesellschafter liegt ein erheblicher Risikozuwachs, der in der Praxis fast ausnahmslos übersehen wird.

2. Geschäftsführer:

Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Zahlungen von der GmbH an ihre Gesellschafter, welche das Stammkapital berühren, sind seit der GmbH-Reform von 2008 einfacher möglich. Im Rahmen des grundsätzlichen Auszahlungsverbotes nach § 30 Abs. 1 GmbHG gilt seitdem, dass kein generelles Tabu mehr für Leistungen besteht, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gedeckt sind (Aktivtausch). Gleichfalls von der Geltung des kategorischen Auszahlungsverbots ausgenommen sind Rückzahlungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Insbesondere aber sind Darlehensgewährungen an Gesellschafter bei vollwertigem Rückgewähranspruch grundsätzlich keine verbotenen Auszahlungen im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer muss nach der neuen Gesetzeslage jedoch verantwortlich beurteilen, ob der Anspruch auf Darlehensrückzahlung vollwertig ist. „Vollwertigkeit“ des Rückzahlungsanspruchs beurteilt sich nach bilanziellen Kriterien. Darüber hinaus muss der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch nach Marktkriterien bewertet und im sog. Fremdvergleich („at arm’s length“) den Wert der Darlehensleistung an den Gesellschafter decken. Bei einem Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter muss der Geschäftsführer also prüfen, ob der Gesellschafter solvent ist, eine marktübliche Verzinsung vorliegt und ob ggf. Sicherheiten notwendig sind. Vernachlässigt der Geschäftsführer diese strengen Kriterien bei einer solchen Zahlung, so kann er sich gegenüber der GmbH persönlich und unbegrenzt ersatzpflichtig machen.

Doch endet die Sorgfalts- und Prüfungspflicht des Geschäftsführers nicht bei den Voraussetzungen für die Ausreichung eines Darlehens an den Gesellschafter. Er muss vielmehr, erhält er während der Laufzeit des Darlehens etwa Kenntnis von Tatsachen, die die Bonität des Gesellschafters und damit die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Gesellschaft tangieren, das Darlehen ggf. vorzeitig kündigen und die restliche Valuta zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen. Notfalls ist er sogar zur gerichtlichen Geltendmachung der Rückzahlungsforderung gegen den Gesellschafter verpflichtet. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, so ist er wiederum der Gesellschaft gegenüber persönlich und unbegrenzt schadensersatzpflichtig.

Für Geschäftsführer ergibt sich ausweislich der vorstehenden Beispiele generell bei Fallkonstellationen, die Zahlungsvorgänge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zum Gegenstand haben, ein besonderer Prüfungs- und Sorgfaltsbedarf, der oftmals eine qualifizierte rechtliche Beratung empfehlenswert macht.

 

Im Zuge der GmbH-Reform und weiterer Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre sind zahlreiche Regelungen geschaffen worden, welche die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffen. Auch die Rechtsprechung hat nach wie vor erheblichen Anteil an der Ausgestaltung und Präzisierung des gesellschaftsrechtlichen Haftungssystems. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte in Zweifelsfällen stets anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

(Fortsetzung folgt.)

 


Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


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Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager beim Bildungszentrum der Bundeswehr Mannheim
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei Management Circle
  • Dozent bei Haub & Partner
  • Vortragsreferent bei IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • Vortragsreferent bei W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Guido-Friedrich-Weiler ist als Interviewpartner für Fragen zur Sanierung in der Insolvenz stand er u.a. Zeitschriften wie der
Wirtschaftswoche, dem Finance Magazin oder dem Deutschlandfunk zur Verfügung.

Darüber hinaus schult er regelmäßig Mitarbeiter/innen von Insolvenzverwaltern sowie Fachanwälte und Fachanwältinnen im Insolvenzrecht.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler berät Gesellschafter und Geschäftsführer und begleitet Insolvenzplanverfahren von der Konzeption des Insolvenzplans bis zur Umsetzung. Eine Ausbildung zum Bankkaufmann und ein betriebswirtschaftliches Studium ermöglichen es ihm, insbesondere Fragen zur Bilanzierung und Bewertung bei der Sanierung von Unternehmen zu durchdringen.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, zuletzt als Manager und Prokurist im Bereich Transaction Advisory Services, Corporate Restructuring und verfügt über Erfahrungen als sogenannter Grauverwalter. Beim OLG Köln ist Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler als Sachverständiger für insolvenzrechtliche Fragestellungen tätig. Er ist Mitglied im Arbeitskreis für Insolvenzwesen, Köln.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Managing Partnerin der Kanzlei Brennecke & Partner. Monika Dibbelt ist seit Jahren auf Insolvenzrecht spezialisiert und arbeitete mehrere Jahre bei einer renommierten Hamburger Insolvenzverwalterkanzlei. Sie hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses Insolvenzrecht erfolgreich absolviert.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät Geschäftsführer im Vorfeld und während der Abwicklung von Firmeninsolvenzen. Sie begleitet bei der Sanierung und der rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen in Unternehmen. Monika Dibbelt vertritt zudem Gesellschafter in allen Fragen ihrer Rechte und Pflichten bei insolvenzrechtlichen Situationen des Unternehmens.

 Ihr besonderes Interesse gilt den speziellen Problemstellungen von Insolvenzplanverfahren und der Insolvenzanfechtung.

Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von natürlichen Personen: Das Beratungsspektrum von Monika Dibbelt umfasst hierbei die außergerichtliche Schuldenbereinigung bis hin zur Begleitung und Beratung im eröffneten Insolvenzverfahren, Begleitung beim Thema Selbständigkeit in der Insolvenz und Beratung im Hinblick auf die begehrte Restschuldbefreiung sowie  die Vertretung bei Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsanwältin Dibbelt erstellt Liquiditätspläne, Fortführungsprognosen und Insolvenzpläne.

Ein besonderes Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat folgende Beiträge zum Insolvenzrecht veröffentlich:

  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Das neue Sanierungsrecht - Wie kommt der Steuerberater als Sanierungsberater ins Geschäft?, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 56 – 60, Ausgabe 3/2013

Sie hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht mitveröffentlicht, so

  • Der Insolvenzplan für Unternehmer und Verbraucher, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  •  Regelinsolvenz, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 

Weitere Veröffentlichungen zum Insolvenzrecht von Monika Dibbelt sind in Vorbereitung:

  • Selbständigkeit in der Insolvenz
  • Schutzschirm und Eigenverwaltung
  • Die Liquidation von Kapitalgesellschaften
  • Außergerichtliche Sanierung insolvenzanfechtungsfest gestalten
  • Insolvenzstrafrecht und Bankrottdelikte

Rechtsanwältin Dibbelt ist Mitglied des Norddeutschen Insolvenzforums e.V.

Sie Ist Dozentin u.a. für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  •  Insolvenzrecht und die Chance für Selbständige – Selbständigkeit in der Insolvenz
  •  Insolvenzrechtrechtliche Gefahren für die Berater von kriselnden Unternehmen
  •  Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Insolvenzprophylaxe – wirtschaftliche Krisen erkennen und effektive Maßnahmen einer erfolgreichen Fortführung
  • Steuerrechtliche Veranlagung durch Schuldner während des Insolvenzverfahrens

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach ist seit vielen Jahren im Insolvenzrecht tätig. Als Bankrechtlerin berät und verhandelt sie mit Darlehensgebern vorwiegend im Bereich der Umschuldung und Sanierung. Sie prüft Sicherheiten und Darlehensverträge von Banken und anderen Kapitalgebern auf deren Wirksamkeit und Reichweite, erstellt Sicherheitenspiegel zur Ermittlung freier Sicherheiten und begleitet Verhandlungen mit Banken für Vergleiche, Kreditverlängerungen oder Herabsetzungen von Darlehensraten. Sie prüft Darlehenskündigungen auf ihrer Wirksamkeit, Darlehensverträge auf Übersicherung sowie Ehegattendarlehen und Ehegattenbürgschaften auf Sittenwidrigkeit. Sie begutachtet Insolvenzanfechtungstatbestände und gestaltet Sicherungsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungssicherheit.

Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat zu diesen Themen veröffentlicht:

  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-35-9
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
  • „Bankvertragsrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-32-8
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-27

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Insolvenzrecht und Bankrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Sicherheiten in Bankverträgen – Gestaltung und Grenzen
  • Umschuldung als Sanierungsinstrument
  • Bankstrategien für Mittelständler – welche Bank passt und wie man ihr begegnet
  • Absicherung von Familienangehörigen gegen Unternehmerrisiken
  • Leasing in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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