Lehman-Zertifikate tatsächlich und rechtlich keine sichere Geldanlage

Viele Kunden hatten Lehman-Zertifikate erworben und haben dabei viel Geld verloren. Allein bei der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) sind etwa 3.700 Anleger betroffen, die insgesamt ca. 54 Millionen Euro angelegt hatten.

Diese Gelder sind nahezu vollständig verloren, die Kunden können sich keine Hoffungen machen, nach Abschluss der verschiedenen Insolvenzverfahren nennenswerte Beträge zurück zu erhalten. Tatsächlich hat sich also – unabhängig von den Gründen – längst herausgestellt, dass diese Zertifikate keine sichere Geldanlage darstellten. Damit ist jedoch nicht geklärt, ob Berater von Banken und anderen Finanzdienstleistern diese Wertpapiere auch Kunden empfehlen durften, die nur in „sichere Anlageformen“ investieren wollten.

Genau dies machen viele der geschädigten Anleger ihrer Bank zum Vorwurf: man habe sie nicht oder jedenfalls nicht ausreichend darüber informiert, dass ein Zertifikat wertlos werde, wenn die Emittentin insolvent werde. Die Lehman-Zertifikate seien ihnen als „absolut sichere“ Geldanlage angepriesen worden.

Allerdings haben Gerichte in mehreren Fällen festgestellt, dass die Zertifikate von Lehman Brothers U.S.A. und deren europäischer Töchter aus der Sicht der Berater mindestens bis Frühjahr 2008, als sich die Subprime Krise in den USA abzuzeichnen begann, als sichere Geldanlage zu bezeichnen gewesen seien. Niemand habe voraussehen können oder müssen, dass Lehman Brothers als renommierte Investmentbank tatsächlich insolvent werden könne. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen, da Lehman Brothers von allen führenden Rating- Agenturen sehr positiv bewertet worden sei. Ein – meist recht versteckter – Hinweis in den schriftlichen Verkaufsunterlagen sei damit ausreichend.

Dieser Ansicht tritt nunmehr das Landgericht Hamburg mit deutlichen Worten entgegen. Das Gericht beruft sich dabei auf eine vom BGH gegebene Definition aus dem Juli 2009, nach der eine Anlage dann für „sicher“ gehalten wird, wenn in jedem Fall das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Da es jedoch schon zum Zeitpunkt des Verkaufs der Lehman-Zertifikate nicht 100%ig sicher war, dass die Emittentin tatsächlich bei Fälligkeit noch würde zahlen können, waren die Papiere nie „sicher“ im Sinne der Definition des BGH. Dabei ist es unerheblich, dass Banken und Finanzdienstleister es für überwiegend wahrscheinlich halten durften, dass Lehman Brothers solvent bleiben würde. Das Risiko einer Insolvenz war eben nie gleich Null. Das Landgericht Hamburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst in wirtschaftlich guten Zeiten schon Großbanken mit gutem Ruf insolvent wurden. Auch der Vortrag der beklagten Bank, man sei davon ausgegangen, dass Lehman Brothers „too big to fail“ sei und daher jedenfalls von der US-Regierung gestützt werde, lässt das Gericht nicht gelten.

Dieses Urteil könnte man durchaus als einen „Durchbruch“ zugunsten der Anleger sehen. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Beklagte Bank hat bereits Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz – das Hanseatische Oberlandesgericht – das Urteil bestätigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus "Mittelstand und Recht" Ausgabe 4/2009


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Bankrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtBank und Insolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInternational
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosBankrechtKapitalmarktrecht
RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosBankrechtBankhaftung
RechtsinfosBankrechtInsolvenz
RechtsinfosKapitalmarktrecht