Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 18 - Irreführende geschäftliche Handlung

5. Ergänzende unzulässige und unlautere geschäftliche Handlungen

5.1. Irreführende geschäftliche Handlungen

Nach § 5 I S. 1 UWG handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.“

Damit sind solche Handlungen erfasst, die durch aktives tun veranlasst werden. Im Gegensatz zu Kapitel 5.1.4. in dem irreführende geschäftliche Handlungen erklärt werden, die durch ein Unterlassen verursacht werden.

Beispiel:

Irreführende Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung.

Dies dient zur Konkretisierung des Begriffes der Unlauterkeit aus Kapitel 2.7. Somit sind auch irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und fallen unter den Schutzzweck des UWG.

5.1.1. Allgemeines

In § 3 UWG (siehe Kapitel 3.1.3.1.) sind bereits einige stets unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen aufgeführt. Es empfiehlt sich, jeweils zunächst zu prüfen, ob die bereffende Handlung nicht schon durch diese Tatbestände erfasst ist.

§ 5 UWG ist ein Unterfall des § 3 UWG. Deswegen müssen auch dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, insbesondere muss die Bagatellgrenze überschritten sein.

Entscheidend bei der Feststellung der Irreführung ist das Leitbild des Durchschnittverbrauchers und des Verkehrkreises (siehe dazu unter 2.3.).

Erfasst sind irreführende geschäftliche Handlungen, wenn es sich um eine Aussage

  • über ein beworbenes Produkt oder über ein Produkt eines Konkurrenten,
  • über das eigene Unternehmen oder über das Unternehmen eines Wettbewerbers,
  • über sonstige für das Angebot des Werbenden oder seine Entscheidung erhebliche Umstände

handelt.

Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber.

Die Irreführung kann durch folgende Tatbestände hervorgerufen werden:

  • Irreführung durch aktives tun --> 5.1.3.
  • Irreführung durch Unterlassen --> 5.1.4.

5.1.2. Tatbestandsvoraussetzungen

Um den Tatbestand der Unlauterkeit zu erfüllen,

1. muss eine geschäftliche Handlung vorliegen.

Siehe zur geschäftlichen Handlung in Kapitel 2.5.

2. diese muss irreführend sein.

siehe Kapitel 5.1.3.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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