Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 24 - Der markenrechtliche Schadensersatzanspruch

6.1.2. Schadensersatzanspruch

„Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet“ (§ 14 VI MarkenG).

Hier wird, als einziger Anspruch im Markenrecht, Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Dieser Anspruch existiert also gerade nicht verschuldensunabhängig.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II).

Die Rechtsprechung stellt schon immer recht strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht vor Anmeldung oder vor Benutzungsaufnahme der Marke. Somit wird es schwer sein, sich vor Gericht auf eine unverschuldete Unkenntnis einer bereits existierenden Marke zu berufen oder auf eine falsche Beurteilung der Ähnlichkeit von konkurrierenden Marken, wenn es um die Verwechslungsgefahr geht. Es wäre nur dann zu entschuldigen, wenn man bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht.

Das Risiko ob fahrlässig gehandelt wurde trägt grundsätzlich der Verletzer.

Fahrlässig handelt unter anderem, wer

  • nicht einmal die Möglichkeit der Recherche nach Marken im Register des DPMA oder im Handelsregister professionell durchführen und auswerten lässt.
  • sich bei der Prüfung nach vorhandenen Marken nur auf das Register des DPMA beschränkt und nicht die in der jeweiligen Branche zur Verfügung stehenden Mittel benutzt, die Auskunft über nicht eingetragene Marken geben.

Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt in der Praxis regelmäßig mit einer Feststellungsklage, nach deren Anerkennung der bezifferte Schadensersatzanspruch durch eine Zahlungsklage geltend gemacht wird. Der Verletzte hat dann ein Wahlrecht auf:

  • Herausgabe des Verletzergewinns

    Bei der Berechnung des Verletzergewinns treten in der Praxis regelmäßig Probleme auf, denn es ist schwer festzustellen, wie viel des Gewinnes auf die Markenbenutzung fällt und nicht auf andere Absatzfaktoren.

    Zudem muss der Verletzer überhaupt einen Gewinn eingefahren haben. Dieser müsste dazu noch höher liegen, als wenn man Schadensersatz nach Lizenzanalogie beansprucht.

    Den Gerichten ist ein großer Spielraum bei der Festlegung des Verletzergewinns gegeben und es sind nur geringe Anforderungen an Art und Umfang der vorgetragenen Schätzungen gestellt. Es soll von den Gerichten zumindest ein Mindestschaden anhand einer bestimmten Quote des Verletzergewinns ermittelt werden.
  • Schadensersatz nach Lizenzanalogie

    Es sollen beide Parteien so gestellt werden, wie wenn der Verletzer ohne rechtswidriges Verhalten gehandelt hätte. Also wenn er gegen Zahlung einer marktüblichen Lizenz gehandelt hätte.
  • Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns

    In der Praxis wird es schwer sein, den entgangenen Gewinn nachzuweisen, da nicht nur die Marke allein eine Rolle beim Umsatz spielt. Es ist jedoch grundsätzlich ein Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem entgangenen Gewinn und der Verletzung erforderlich.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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