Steuerrechtliche Fragen für Existenzgründer -Teil 1


Hat man den Entschluss gefasst, sich selbstständig zu machen und als Existenzgründer eine bestimmte Idee in die Tat umzusetzen, so sind zahlreiche verschiedene Aspekte, nicht nur in gesellschaftrechtlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf steuerrechtliche Gestaltungen zu berücksichtigen. Für denjenigen, der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Thema „Steuern“ befasst hat, kann dies ein Buch mit sieben Siegeln darstellen.

Der Start einer jeden Existenzgründung ist dann bei der Umsetzung gezwungener Maßen geprägt von wesentlichen Fragen, etwa nach der geeignetsten Rechtsform des geplanten Unternehmens, die Voraussetzungen für dessen Anmeldung sowie die Frage, welche Steuern gezahlt werden müssen und wann diese fällig sind.

Steuerarten
Auf den Existenzgründer können verschiedene Steuerarten zukommen. Die wichtigsten Steuerarten sind die Umsatzsteuer, die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Gewerbesteuer. Werden noch Arbeitnehmer beschäftigt, muss er darüber hinaus insbesondere die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Ausgeübte Tätigkeit
Welche Steuern dann gezahlt werden müssen, hängt von der jeweiligen Einordnung der be-absichtigten Tätigkeit ab. Wird der Existenzgründer als Freiberufler tätig, muss er sich beim zuständigen Finanzamt melden. Von dort erhält er einen sog. Betriebserfassungsbogen. Wird er gewerblich tätig, so ist das zuständige Gewerbeamt zu unterrichten. Das Gewerbeamt informiert sodann die anderen Behörden, insbesondere auch das Finanzamt. Allerdings sollte der Existenzgründer selbst Kontakt mit diesen Behörden aufnehmen. Dies erspart lange Wege bei Rückfragen.
In beiden Fällen wird ihm dann automatisch eine Steuernummer zugewiesen.

Buchführung
Ferner muss eine ggf. bestehende Buchführungspflicht beachtet werden. Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Für nicht eingetragene Gewerbetreibende regelt § 141 AO, dass erst ab einem Umsatz von 500.000 Euro oder einem Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftjahr eine Buchführungspflicht besteht. Für Freiberufler im Sinne des § 18 EStG, zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte oder auch Künstler, besteht eine derartige Verpflichtung nicht. Die Verletzung der Buchführungspflicht kann erhebliche strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (Fußnote).

Gewinnermittlung
Für die Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer ist sowohl für den Gewerbetreibenden wie auch für den Freiberufler der Gewinn der entscheidende Aspekt. Jeder Selbstständige ist daher verpflichtet, in vorgeschriebener Art und Weise seinen Gewinn zu ermitteln und diesen den Finanzbehörden ordnungsgemäß zu übermitteln.
Der Gewinn wird grundsätzlich durch die Aufstellung einer sog. Bilanz im Jahresabschluss ermittelt, also durch die Darstellung des Verhältnisses des Vermögens und der Schulden des Steuerpflichtigen. Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Fußnote) können diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Man spricht hier von der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung. Von dieser Möglichkeit können daher vor allem nur Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende Gebrauch machen. Der Vorteil hiervon ist, dass zu deren Aufstellung nicht zwingend eine ordnungsmäßige Buchführung erforderlich ist. Eine geordnete Belegsammlung ist hier bereits ausreichend.
Schließlich ist hier noch die sog. Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um die zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen, die es durch Gebrauch oder auch zunehmendes Alter erfährt. Hierbei ist jeweils die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einen jeden Gegenstandes mit einzubeziehen. Die ermittelte Wertminderung reduziert dann entsprechend den Gewinn.
Die Gewinnermittlung ist auf einem amtlichen Vordruck als Anlage zur Einkommensteuerer-klärung abzugeben.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2010


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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 1 EStG; § 4 EStG; § 1 UStG; § 1 KStG; § 1 GewStG; § 238 HGB; § 141 AO

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